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Nachkastration

von Christiane B.

Hallo, Vor 5 Wochen habe ich eine 2,5jährige kastrierte Katze über eine Tierschutzorganisation aus Bulgarien adoptiert mit Schutzvertrag. Nach 2 Wochen wurde sie "rollig" (extrem laut, durfte nicht raus, noch keine Krankenversicherung). Durch die operative Nachkastration wurde ein deutlich erkennbarer hormonerzeugender Gewerbeberest entfernt. Nun sitze ich auf den Tierarztkosten von 600 Euro plus Sorgen. Die Organisation will sich nicht beteiligen. Ich habe doch eine kastrierte Katze übernommen und dieser Befund ist nicht von heute auf Morgen entstanden....(also bekannt?). Was tun? Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider sind nach meiner Erfahrung solche unvollständigen Kastrationen offenbar auch hier in Deutschland gar nicht so selten und das zurückgebliebene versprengte Eierstockgewebe muss dann in einer zweiten Operation entfernt werden, sofern überhaupt alles gefunden werden kann.
 
Nach wie vor gibt es noch keine Entscheidung des obersten Zivilgerichts des BGH zu der Frage, ob Tierschutzverträge nun Kaufverträge oder Verträge eigener Art vergleichbar mit einem Verwahrungsvertrag sind. So gibt es für beide Rechtsansichten Urteile auch jüngeren Datums. Um zu prüfen, ob Sie einen Zahlungsanspruch gegen den Verein haben und ob aus dem Vertrag selbst oder aus einer anderen rechtlichen Anspruchsgrundlage muss der Tierschutzvertrag vorliegen, insbesondere muss geprüft werden, ob dort ein Eigentumsübergang auf Sie oder der Verbleib beim Tierschutzverein geregelt ist.
 
In Ihrem Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen (abhängig vom Vertragsinhalt) nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss.
 
Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt alle Laborberichte etc. sowie einen ausführlichen Bericht über den Zustand, die Diagnosen und seine Einschätzung seit wann dieser Zustand bestand und dass die Nachbehandlung dringend notwendig waren bzw. sind, geben. Wenden Sie sich dann mit allen Unterlagen bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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