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2. Hund und bereits 3 Katzen in Mietwohnung

von Anna-Lena W.

Hallo, ich beabsichtige einen 2. kleinen Hund zu holen. Ich habe bereits 3 Katzen welche auch von der Vermietung genehmigt sind sowie einen Zwergspitz, welcher ebenfalls genehmigt ist. Nun sagt meine Vermietung, dass sie keinen 2. Hund duldet, weil ich ja bereits schon diverse Tiere habe. Meine Tiere machen keinen Lärm oder belästigen andere Hausbewohner. Darf sie mir die Haltung eines weiteren Hundes untersagen in diesem Fall?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Sie haben großes Glück, dass Ihr Vermieter bisher problemlos vier Tiere genehmigt hat.
 
Da es keine gesetzliche Regelung mit einer konkreten Zahl gibt, muss ein Vermieter bei der Anfrage nach einem weiteren Tier, nach dem Urteil des BGH von 2013 eine Abwägung aller Interessen vornehmen in die unter anderem auch die Größe der Wohnung, Anzahl und Tierarten mit einfließt.
 
Verweigert er Ihnen weiterhin die Haltung eines fünften Tieres in Ihrer Wohnung, müssten Sie seine Zustimmung bei dem zuständigen Amtsgericht einklagen, wobei auch das Gericht diese Abwägung vornehmen wird. In einer Entscheidung des Amtsgericht München vom 12.05.2014 ging es unter anderem um die Haltung von fünf Kleinsthunden in einer 2,5 Zimmer Wohnung. Das Gericht untersagte den Mietern die Haltung von mehr als einem Hund und führte aus „Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauch.“
 
Ob und wie das für Ihren Wohnort zuständige Gericht über ein fünftes Tier in Ihrer Wohnung entscheiden wird, hängt von den Einzelheiten ab und kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Versuchen Sie wenn möglich z.B. bei dem Vermietung in Erfahrung zu bringen, ob hinter der Ablehnung des fünften Tieres konkrete Gründe stecken, ob sich also z.B. andere Mieter über ihre Tiere oder die Anzahl beschwert haben, von dem sie nichts wissen, oder gibt es andere Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter und die Haltungsverweigerung resultiert daher, etc. um dann zu versuchen diese Punkte zu klären und die Genehmigung doch zu erhalten. Andernfalls wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin oder an den örtlichen Mieterverein.

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