Wichtige Gesetze & rechtliche Regelungen

Informieren Sie sich über rechtliche Themen rund ums Tier

  • Vorsorge für den Notfall - Wer kümmert sich nach meinem Tod um mein Tier?
    Was passiert, wenn mir etwas passiert? Das ist eine wichtige Frage, die sich jeder Tierhalter stellen und für sich beantworten sollte. Sie betrifft natürlich auch die Versorgung des Vierbeiners in einem plötzlichen Krankheitsfall, ist aber vor allem dann von großer Bedeutung, wenn ein Tierhalter stirbt und somit nicht mehr zu seinem tierischen Liebling zurückkehren wird. Damit nach dem eigenen Ableben keine Unsicherheiten, Streit zwischen den Hinterbliebenen oder im schlimmsten Fall langfristige Nachteile für das Tier entstehen, rät die für TASSO tätige Anwältin Ann-Kathrin Fries, frühzeitig zum Beispiel in einem Testament festzulegen, in wessen Eigentum das Tier nach dem eigenen Tod übergehen soll.
     
     Besonders wichtig ist das dann, wenn der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft das Tier nicht aufnehmen will. „Wer zum Beispiel möchte, dass der Freund oder die Nachbarin den Hund oder die Katze erhält, sollte das vorher klären“, rät Ann-Kathrin Fries. Gerade auch bei nichtehelichen und unverpartnerten Lebensgemeinschaften ist dies dringend geboten. Dieses sogenannte Vermächtnis sollte unbedingt im Testament festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich zu bestimmen, dass zum Beispiel aus dem Erbe ein monatlich festgelegter Geldbetrag bis zum Tode des Tieres oder eine einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages für die Versorgung an den neuen Halter gezahlt wird.
     
    „Wichtig ist, dass ein Testament rechtswirksam verfasst ist. So stehen nach dem BGB zwei Formen der Errichtung zur Verfügung: das private handschriftliche Testament und das öffentliche notarielle Testament. Das private Testament muss vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Auch die Datums- und Ortsangabe sollten enthalten sein. Es sollte gut lesbar sein und auch problemlos gefunden werden können“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Hierfür ist eine (kostenpflichtige) Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin möglich und ratsam. Ein notarielles Testament wird kostenpflichtig von einem Notar verfasst und hat unter anderem den Vorteil, dass spätere Anfechtungen von Erben erschwert werden.
     
     Wurden keine Regelungen getroffen, zählt das Tier automatisch zur sogenannten Erbmasse und gehört damit den Erben beziehungsweise der Erbengemeinschaft. Diese können oder wollen sich allerdings nicht immer um ein Tier kümmern. Im schlimmsten Fall wird der Vierbeiner dann ins Tierheim gebracht und muss auf ein neues Zuhause hoffen. Manchmal gibt es jedoch auch nach der gesetzlichen Erbfolge keine Erben (dann erbt der Staat), oder ein Erbe wird ausgeschlagen, also abgelehnt.
     
     Wer also auch über sein eigenes Leben hinaus das Beste für sein Tier will, sollte für den Ernstfall vorsorgen.
  • BGH-Urteil: Generelles Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam

    20.03.2013 - Ein höchstrichterliches Urteil, das die meisten Tierhalter freuen dürfte: Der Bundesgerichtshof, das oberste Zivilgericht, hat heute entschieden, dass das bisher gültige allgemeine Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen unwirksam ist (Urteil vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12). Bisher galt, dass nur die Kleintierhaltung in Mietwohnungen nicht verboten werden kann.

    Das Gericht argumentierte, dass es sich bei dieser Klausel in vorformulierten Mietverträgen um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handle. Da ein solch generelles Verbot ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall und die Interessen des Mieters gelte, sei ein Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Ob die Hunde- und Katzenhaltung jedoch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre, müsse im Einzelfall abgewogen werden und dürfe nicht pauschal verboten werden.

    Das Gericht weist darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch bedeute, dass die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In der Konsequenz muss in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter, der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. „Tiere gewinnen in unserer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Das Urteil trägt dieser Entwicklung Rechnung und ist daher ein absolut begrüßenswerter Schritt“, kommentiert Philip McCreight, Leiter der Tierschutzorganisation TASSO, die heutige höchstrichterliche Entscheidung.

  • Haftpflicht

    Eltern haften für ihre Kinder und Halter haften für ihre Tiere? Auch wenn die erste Behauptung falsch ist, stimmt die zweite umso mehr und kann für Tierhalter enorme Kosten bedeuten. Aufgrund eines aktuellen Falles in meiner Kanzlei möchte ich Ihnen die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung verdeutlichen. Meine Mandantin ist Halterin eines kleinen Mischlingsrüden. Da er bisher nie etwas angestellt oder Ärger mit Artgenossen hatte, hat sie auf eine Versicherung für ihn verzichtet. Vor kurzem hat der Hund jedoch die Nachbarin heftigst in die Hand gebissen. Zwei Finger wurden so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Dame operiert und eine Woche stationär behandelt werden musste. Insgesamt war sie vier Wochen krankgeschrieben.

    Im Raume stehen nun verschiedene Forderungen. Die Nachbarin hat Schmerzensgeld und Schadenersatz wie zum Beispiel Fahrtkosten ins Krankenhaus und zur Reha, Eigenanteil an der Physiotherapie, Notfallgebühr, Anwaltskosten und so weiter eingeklagt. Der Arbeitgeber der Nachbarin hat angemeldet, dass er die geleistete Lohnfortzahlung erstattet haben möchte und die Krankenkasse fordert die gesamten Behandlungskosten zurück. Mehrere tausend Euro Forderung gegen meine Mandantin, die sie zu einem (Groß-)Teil auch aus privater Tasche wird bezahlen müssen.

    Grund dafür ist die gesetzliche Regelung in § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Das Gesetz spricht nicht davon, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht. Wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt, haftet der Haustierhalter also selbst dann, wenn ihn gar keine Schuld trifft. Dennoch muss die Schuldfrage geklärt werden, nämlich die Mitschuld des Verletzten. In der Praxis kommen die Gerichte jedoch in den seltensten Fällen zu einer Entscheidung „ganz oder gar nicht“. In der Regel wird die Schuld des Verletzten bewertet und die Haftungsquote dementsprechend angepasst, also 50/50 oder 60/40 etc. Die Summe, die meine Mandantin nach Abzug der Mitschuld der Nachbarin zahlen wird, wird jedoch immer noch enorm hoch sein.

    Hinsichtlich des Abschlusses einer Hundehalterhaftpflichtversicherung ist Folgendes zu beachten: Nicht nur, dass der Abschluss schon im eigenen finanziellen Interesse enorm wichtig ist, so ist mittlerweile in vielen Bundesländern durch Gesetze oder Verordnungen der Abschluss und das Aufrechterhalten einer Versicherung verpflichtend. Je nach Bundesland gelten hierfür verschiedene Regelungen, so gilt zum Beispiel in Niedersachsen eine Versicherungspflicht für alle Hunde, in Nordrhein-Westfalen nur für „große Hunde“ und für „gefährliche Hunde“.

    Des Weiteren geben die Gesetze und Verordnungen in der Regel auch die Mindestanforderungen an die Versicherung vor. In Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise eine Mindestdeckungssumme von 500.000,- Euro für Personenschäden und von 250.000,- Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Noch spezieller ist es in Hamburg geregelt, dort ist eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,- Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden vorgesehen.

    © Ann-Kathrin Fries
    Rechtsanwältin

    TASSO-Tipp: Alle Tierhalter sollten eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen, die Schäden, die ihre Tiere verursachen, übernimmt. Achten Sie dabei auf einen möglichst umfassenden Schutz und eine hohe Deckungssumme von zum Beispiel 10 Millionen Euro, um im Falle eines Falles nicht am falschen Ende gespart zu haben.

  • Chippflicht auf Reisen

    Seit dem 3. Juli 2011 gilt für alle Tiere, die nach diesem Zeitpunkt geboren sind, bei Reisen ins Ausland die Chippflicht. Eine Tätowierung wird bei einer möglichen Kontrolle nicht mehr akzeptiert.

    Was passiert mit Tieren, die vor dem Stichtag bereits tätowiert waren?
    Leider bleibt die EU-Verordnung die Antwort auf diese Frage schuldig. Eine Nachfrage der Bundestierärztekammer bei der EU-Kommission ergab, dass, wenn das Gesetz nichts anderes regelt, die Tätowierung nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Vorausgesetzt sie erfolgte vor dem 3. Juli 2011.

    Theorie und Praxis
    Allerdings wird im EU-Heimtierausweis nicht immer das Datum der Tätowierung vermerkt. Der Tierhalter hat im Zweifelsfall die Beweislast. Auch wenn die EU-Verordnung den Chip bei bereits tätowierten Tieren nicht ausdrücklich fordert, kann es an der Grenze oder im Ausland zu Problemen kommen. Sprachbarrieren verschärfen das Thema dann noch zusätzlich.

    So vermeidet man Ärger im Urlaub
    Der Chip ist mit der Tierregistrierung bei TASSO die sinnvollste Vorsichtsmaßnahme, um sein Tier im Verlustfall wieder zu bekommen. Vor allem, wenn das Tier in einer fremden Umgebung entwischt. Jeder Tierhalter sollte sein Tier vor Reiseantritt chippen lassen. Ganz gleich, ob es bereits tätowiert ist oder nicht. Damit erspart man sich eventuelle Diskussionen mit Beamten zum Thema ob der Chip nun sein muss oder nicht. Denn die wenigsten Menschen werden die EU-Verordnung im Wortlaut kennen.

    Wer sein Tier gechippt und bei TASSO registriert hat, ist auf der sicheren Seite und schützt sein Tier außerdem vorsorglich im Verlustfall. Ein Leben lang.

  • Katzenklappen

    Katzenklappe kann den Versicherungsschutz kosten

    Auch wenn sie einen Segen für Mensch und Katze bedeuten, kann der Einbau einer Katzenklappe aus rechtlicher Sicht jedoch problematisch sein. So kann der unberechtigte Einbau einer Katzenklappe in die Wohnungstür einer Mietwohnung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht nur im Mietrecht, sondern auch im Versicherungsrecht kommt es wegen Katzenklappen zu Streitigkeiten, die gerichtlich geklärt werden müssen.

    Mit einem solchen Fall hatte sich um Beispiel das Amtsgericht Dortmund im Jahre 2008 zu beschäftigen (Urteil vom 31.03.2008, Az. 433 C 10580/07). Nach einem Einbruch in seine Untergeschosswohnung meldete der Bewohner seiner Hausratversicherung den Vorfall und verlangte, den entstandenen Schaden in Höhe von rund 1.500 € ersetzt zu bekommen. Aufgrund der Schilderung des Vorfalles lehnte die Versicherung die Regulierung des Schadens jedoch ab und verwies auf ihren Haftungsausschluss.

    Passiert war Folgendes: Das betreffende Küchenfenster der Untergeschosswohnung befand sich in einer Höhe von 80 cm über dem Boden, wobei der untere Teil des Fensters feststehend und nur der obere Teil zu öffnen war. Im unteren Teil hatte der Mieter eine Katzenklappe eingebaut. Das Fenster konnte mittels eines arretierbaren Griffs gesichert werden. Dies hatte der Mieter jedoch an jenem Tage vergessen, bevor er seine Wohnung für über 11 Stunden verließ. Durch die Katzenklappe konnten Einbrecher den nicht gesicherten Griff erreichen, das Fenster öffnen und in die Wohnung einsteigen. Nach Ansicht der Versicherung habe hier grob fahrlässiges Handeln vorgelegen, für das kein Versicherungsschutz bestehe.

    Das Amtsgericht Dortmund schloss sich dieser Meinung an und wies die Klage des Mieters gegen die Hausratversicherung ab. Dabei machte es für das Gericht keinen Unterschied, ob der Einbrecher mit dem bloßen Arm durch die Katzenklappe an den Fenstergriff gelangt oder ob dazu ein Hilfsmittel notwendig gewesen sei. Für den Mieter sei die Gefahr, die dieses niedrige Fenster mit der Klappe darstellt, unschwer zu erkennen gewesen. Die fehlende Sicherung des Griffes sei daher grob fährlässig gewesen.

    Zwar wurde der damals noch geltende § 61 Versicherungsvertragsgesetzes alte Fassung (VVG a.F.) durch § 81 VVG im Januar 2008 abgemildert. Wo § 61 VVG a.F. noch einen kompletten Haftungsausschluss sowohl bei vorsätzlichem als auch bei grob fahrlässigem Handeln vorsah, so gibt es heute für den Versicherer nur noch bei vorsätzlichem Handeln die Möglichkeit seine Haftung abzulehnen.

    Bei grob fahrlässigen Handeln hingegen entfällt nicht mehr automatisch der gesamte Versicherungsschutz. Je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kann der Versicherer seine Haftung nur noch anteilig kürzen. „Auch wenn dies den Schein vermittelt, dass der Versicherer selbst bei grober Fahrlässigkeit etwas zahlen muss, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass letztlich immer die Abwägung im Einzelfall entscheidend sei. Und wenn in einem Einzelfall das Verschulden des Versicherungsnehmers so schwer wiege, sei eben auch ausnahmsweise ein gänzlicher Haftungsausschluss möglich“, gibt Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht, zu bedenken.

  • Papageienhaltung

    Papageienhaltung in Deutschland erfreut sich großer Beliebtheit. Leider werden viele Tiere jedoch unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten. Unwissenheit und Überforderung sind meist die Gründe. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat bereits 1995 ein Gutachten über Mindestanforderungen für die Haltung von Papageien veröffentlicht. Darin sind für Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras, Loris und andere nektartrinkende Arten die speziellen Haltungsbedingungen wie Käfig- und Volierengröße, Anzahl und Abstand der Sitzstangen, die Arten des Bodenbelags, der Fütterung sowie des Futters und so weiter geregelt.

    Für alle Papageienarten gilt, dass ein Papagei weder angekettet noch auf einem Bügel gehalten werden darf. Auch muss der Käfig mindestens in einer Höhe von 80 Zentimetern über dem Boden angebracht sein. Eine artgerechte Haltung besteht aber nicht nur in ausreichend großen Käfigen, frischem Wasser und Futter; ganz besonders wichtig ist die Tatsache, dass Papageien soziale Lebewesen sind und daher in der Regel nur zu zweit abzugeben sind. Jungvögel sollen auf Artgenossen und nicht auf den Menschen geprägt werden. Durch abwechslungsreiche Ausstattung der Käfige und Volieren mit beispielsweise frischen Zweigen oder anderen geeigneten Gegenständen ist den Vögeln geistige Anregung anzubieten.

    Die Ein- und Ausfuhr sowie der Besitz von Papageien hängen von verschiedenen Artenschutzbedingungen ab. So muss unter anderem jedes Tier mit einem Fußring gekennzeichnet sein. Die Papageienzucht ist zudem genehmigungspflichtig.

    TASSO-Tipp: Grundsätzlich sollte man sich vor jeder Anschaffung eines Haustieres über dessen Haltungsbedingungen und Bedürfnisse informieren. Im Hinblick auf die stattliche Lebenserwartung von Papageien von circa 70 Jahren ist dies umso notwendiger.

  • Trennungsopfer Haustier - Klare Regelungen vermeiden Ärger

    Scheidung

    Da mittlerweile statistisch fast jede zweite Ehe geschieden wird, werden leider auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten unter Umständen sogar als Druckmittel benutzt. Können die getrennten Eheleute sich nicht einigen, wer das ehemals gemeinsame Haustier behält, müssen Gerichte diese Frage letztlich entscheiden.

    Da es für Haustiere kein gesetzliches Sorge-/ oder Umgangsrecht wie bei Kindern gibt, muss das Gericht einem der beiden endgültig das Alleineigentum an dem Haustier zuweisen, der im Gegenzug dem anderen Ehegatten einen finanzielle Entschädigung für den Verlust dessen Eigentumsanteils leisten muss.

    Grundlage für diese Regelung war bis zur Neuregelung im Familienrecht die Hausratsverordnung. Diese Verordnung wurde zwar aufgehoben, die entsprechende Regelung für Haushaltsgegenstände ist nun aber in § 1568 b BGB zu finden. Zwar sind Tiere gemäß § 90 a BGB keine Sachen, werden aber nach den Vorschriften für Sachen behandelt, wenn es wie in diesen Fällen, keine spezielle Regelung zum Beispiel im Tierschutzgesetz gibt. In der Rechtsprechung herrscht jedoch Streit über die Frage, ob die Haustiere zu den „Haushaltsgegenständen“ gerechnet werden, oder ob es sich um eine so genannte „sonstige Familiensache“ handelt.

    Exemplarisch soll der vom OLG Schleswig-Holstein am 20.02.2013 (15 UF 143/12) entschiedene Fall dargestellt werden, in dem die geschiedenen Eheleute sich nicht über den Verbleib der drei Hunde einigen konnten. Da der Tierschutz seit 2002 mit Artikel 20a ins Grundgesetz aufgenommen und als Staatsziel statuiert wurde, müssen Gerichte als staatliche Organe bei ihren Entscheidungen den Tierschutz beachten. Obwohl dies zum Großteil noch nicht in dem von Tierschützern geforderten Rahmen passiert, hat sich das OLG Schleswig daran gehalten und hat insbesondere in Bezug auf den schwerhörigen Boxer des Paares entschieden, dass er in seinem gewohnten Zuhause und somit bei der geschiedenen Ehefrau bleibt, da diese in dem Haus mit großem Grundstück wohnen blieb. Der geschiedene Ehemann war stattdessen in eine sehr kleine Wohnung gezogen und hätte dem Boxer daher nicht den gewohnten Freiraum bieten können. Der Ehemann hingegen bekam die Basset-Hündin zugesprochen.

    Anders als bei dem Boxer und der Basset-Hündin, die beide im Gemeinschaftseigentum der beiden standen, war hinsichtlich des dritten Hundes, eines Cocker Spaniels zu entscheiden. Da die geschiedene Ehefrau den Cocker-Spaniel von ihrem geschiedenen Mann in der Ehe geschenkt bekommen hatte und somit Alleineigentümerin dieses Hundes war, war ihr auch der Hund zuzusprechen.

    Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

    Anders verhält es sich bei einer Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, da hier die Regelungen des § 1568 b BGB nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden sind. Stattdessen bilden sie bei der gemeinsamen Anschaffung des Tieres eine so genannte „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ im Sinne der §§ 741 ff BGB.

    Können sich die ehemaligen Lebensgefährten nicht gütlich über den Verbleib der Haustiere einigen, so muss auch in diesen Fällen ein Gericht entscheiden. Entscheidend ist, wer Eigentümer des Hundes geworden ist. Daher muss zunächst geklärt werden, ob das Haustier gemeinsam angeschafft wurde oder nur von einem der beiden. Dies kann in Streitfällen zu großen Problemen vor Gericht führen. Waren beide Partner zum Beispiel zusammen beim Züchter oder Verkäufer und haben beide den Vertrag unterschrieben, behauptet aber nach der Trennung einer der beiden, dennoch Alleineigentum erworben zu haben, so muss er dies beweisen. Falls keine anderen Personen anwesend waren, könnte zum Beispiel der Züchter oder Verkäufer als Zeuge befragt werden, ob und wem er aus seiner Sicht das Eigentum an dem Haustier übereignet hat. Auch eine spätere Schenkung des Haustieres an den anderen, müsste bei der Prüfung des Eigentums beachtet werden.

    Haben beide gemeinschaftlich Eigentum an dem Tier erworben und können sich nicht einigen, so muss das zuständige Gericht bei seiner Entscheidung wiederum den Tierschutz in seinen Entscheidung einfließen lassen und einem der beiden das Alleineigentum an dem Tier zuweisen. Das Landgericht Duisburg hat am 14.07.2011 (5 S 26/11) in einem solchen Fall zwar beiden eine Art „Umgangsrecht“ an dem gemeinsamen Labrador zugesprochen. Möglich war dies über die Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft, da in § 745 Absatz 2 BGB ein „Benutzungsrecht“ geregelt ist. Ob diese Variante im Einzelfall sinnvoll ist und zum Beispiel eine artgerechte Lösung für eine Katze ist, sollte gut überlegt sein.

    Fazit

    Um einen Streit zu vermeiden und eine Lösung zu finden, die auch den Interessen des Tieres entspricht, kann eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der geregelt wird, wer zum Beispiel das Tier nach der Trennung behält, ob ein Ausgleich zu zahlen ist, ob der andere sich finanziell an den laufenden Kosten für das Tier beteiligt, ob der andere ein regelmäßiges Besuchs- oder Umgangsrecht mit dem Tier erhält, und so weiter.

    © Ann-Kathrin Fries
    Rechtsanwältin

  • Verwahrfrist von Fundtieren

    Die Obhutspflicht für Fundtiere ist Sache der Kommunen. Die Rechte und Pflichten richten sich dabei nach den §§ 965 – 976 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Was passiert aber, wenn ein Tier nicht innerhalb weniger Tage aus dem Tierheim abgeholt wird? Der Eigentümer hat grundsätzlich sechs Monate Zeit, sich beim Tierheim zu melden. In dieser Zeit hat er ein Recht auf Herausgabe des Tieres. Sollte er sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht auffinden lassen oder meldet er sich nicht, kann der Finder, wenn er dies möchte, nach Ablauf der gesetzlichen sechsmonatigen Frist Eigentümer des gefundenen Tieres werden, wenn im Abgabevertrag nichts anderes geregelt ist. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch gleichzeitig auch die Pflicht, dass der Finder beziehungsweise derjenige, der das Tier in seiner Obhut hat – also in der Regel das Tierheim – es innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist an den Eigentümer zurückgeben muss, wenn dieser sich vor Ablauf der Frist meldet. Im Gegenzug muss der Eigentümer dann die entstandenen Kosten erstatten. Hin und wieder weichen Theorie und Praxis bei diesem Thema voneinander ab. Tierheime sind gut beraten, in ihren Abgabeverträgen ausdrücklich auf die Sechsmonatsfrist hinzuweisen und auch im Gespräch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. Vielen Tierhaltern eines Fundtieres ist einfach nicht klar, dass ein Fundtier bis zu sechs Monate vom Eigentümer zurückgefordert werden kann.

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