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Kranke Katze beim Züchter gekauft

von Nicole H.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ende Januar ein Kitten bei einer Züchterin mit Kaufvertrag gekauft (500,-€). Die Züchterin befindet sich 550km entfernt. Nach ein paar Wochen ist uns aufgefallen die kleine nimmt nicht zu und ist schlapp. Nach einen Tierarzt besuch und ein Bluttest hat sich herausgestellt die Katze ist Corona positiv (FIP) und hat zudem FIV (Felines Immundefizienz-Virus), auch bekannt als Katzen-AIDS. Schwere Anämie und Leukozyten Infektion. Mit der Züchterin hatten wir ein telefonisches Gespräch und postalisch versucht weiteren Kontakt aufzunehmen um eine Lösung zu finden, wie den Kaufpreis erstattet zu bekommen, ohne Erfolg. Sie hat ihren Anwalt eingeschaltet, mit dem Anwalt hatten wir auch telefonisch und per Mail Kontakt, aber bis heute kam keine Antwort mehr vom Anwalt und der Züchterin und es wurde keine Lösung gefunden. Haben wir rechtlich die Chance den Kaufpreis und/oder die Behandlungskosten(mittlerweile über 700,-€, da die Katze immer noch nicht Gesund ist) wieder zu bekommen ohne die Katze abgeben zu müssen, da wir und die Katze eine emotionale Bindung aufgebaut haben. Bzw. welche rechtlichen Schritte können wir einleiten? Kann in diesem Fall ein Mahnbescheid eingereicht werden? Vielen Dank im Voraus! Nicole.H

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ein Mahnverfahren scheint zwar theoretisch möglich, da Sie jedoch schreiben, dass die Verkäuferin bereits anwaltlich vertreten ist und offensichtlich keine Zahlungsverpflichtung sieht, wird sie bzw. der Anwalt gegen den Mahnbescheid sehr wahrscheinlich Widerspruch einlegen, so dass es dann doch zu der „normalen“ Klage kommt und der Umweg über das Mahnverfahren dann nur Zeit kosten würde.
 
Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katze krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
 
Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff  im Sinne des BGB fällt, (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel nur noch „unterrichten“ und der Verkäufer tätig werden muss. Diese Unterrichtung bzw. die Korrespondenz mit dem Züchter bezüglich der Krankheit/en sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen, zudem kann dem Züchter nach wie vor eine Frist gesetzt werden.
 
Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der von Ihnen gewünschten Kaufpreisminderung nicht, so dass der Anspruch auf Kaufpreisminderung erfolgreich sein könnte. Zu prüfen sind dafür der Kaufvertrag sowie die vorhandenen medizinischen Unterlagen. Weil Sie die Katze behalten möchten, ist hinsichtlich der gewünschten 100%tigen Kaufpreisminderung, also einer Kaufpreisminderung auf Null zu prüfen, ob dies einem Rücktritt gleich käme und Sie im Gegenzug die Katze zurückgeben müssten, da es Gerichte gibt, die so entschieden haben. Da es allerdings auch Gerichte gibt, die eine 100%-tige Kaufpreisminderung nicht als Rücktritt interpretieren, müsste anhand des Wohnortes der Züchterin auch geprüft werden, ob das zuständige Gericht bereits in dieser Frage entschieden hat.
 
Wenden Sie sich mit dem Kaufvertrag und der bisherigen Korrspondenz zwischen Ihnen und der Züchterin bzw. dem Rechtsanwalt bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um sich über die Erfolgsaussichten und auch das Kostenriskio eines Prozesses beraten zu lassen.
 

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