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Wieviele Hunde darf ich als Privatperson max. halten?

von Daniela W.

Sehr geehrte Frau Fries, seit geraumer Zeit beschäftigt mich die Frage, wie viele Tiere ich und mein Partner auf unserem Grundstück bzw. in unserem Privathaushalt, Eigentum Einfamilienhaus, maximal halten dürfen bzw. ob es generell eine gesetzliche Regelung hierfür gibt? Wir haben insgesamt 4 alte bzw. behinderte Hunde aus dem Tierschutz und ich habe große Angst, dass man mir die Tiere wieder weg nehmen könnte? Die Tiere sind bei der Hundesteuer angemeldet, als wir vor 1 Jahr nach Heilbronn umgezogen sind, war gleich wenige Monate später das Veterinäramt 2x mal da, um sich die Tiere anzusehen. Seitdem haben wir zwar nichts mehr gehört, trotzdem habe ich kein gutes Gefühl und kann kaum noch schlafen. Ich wäre beruhigter wenn ich wüsste, dass man mir generell die Anzahl der Tiere nicht vorschreiben kann. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Zeit finden würden, sich bei mir zurück zu melden. Besten Dank für Ihre Mühen vorab. Daniela W. aus Heilbronn

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ein konkretes Gesetz, in dem eine Höchstzahl von zu haltenden Hunden vorgegeben ist, gibt es nicht. In der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) sind in u.a. § 2 nur allgemeine Anforderungen an das Halten zu finden: (1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. (2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden. (3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen. (4) … Zu diesem Thema gibt es auch einige Gerichtsentscheidungen. Falls man Hunde draußen in Zwingern hält, ist u.a. neben der TierSchHuV auch das Bauordnungsrecht einschlägig. So hat z.B. der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg 2003 in einem Eilverfahren beschlossen, dass die Haltung im Freien von mehr als einem Hund in einem Mischgebiet unzulässig sein kann. Werden die Hunde jedoch im Haus gehalten, könnten die Nachbarn z.B. bei Lärmbelästigung durch Hundegebell versuchen eine Unterlassungsverfügung gegen Sie beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken. Da Sie schreiben, dass das Veterinäramt bereits zweimal vor Ort war und dies in der Regel nicht ohne einen konkreten Anlaß geschieht, müssen die konkreten Umstände Ihrer Haltungsbedingungen bekannt sein und auch, ob das Veterinäramt Ihnen gegebenenfalls Auflagen o.ä. erteilt hat und ob diese eingehalten wurden.

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