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Akteneinsicht wegen Falschanzeige

von Sabrina H.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde im August letzten Jahres wegen angeblicher Geruchsbelästigung beim Veterinäramt angezeigt. Bei der Kontrolle wurde natürlich nichts festgestellt. Nun wollte ich Akteneinsicht über meine Anwältin bekommen, um den Anzeiger zur Rechenschaft zu ziehen. Das zuständige Veterinäramt weigert sich dies aber zu ermöglichen. Als Grund wird das Hinweisgeberschutzgesetz und der Datenschutz genannt. Ist das einfache Verwaltungswillkür oder hat ist dies auf Grund der genannten Gesetze wirklich nicht mehr möglich? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Jeder Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahren hat grundsätzlich das Recht auf Einsicht die Akte. Dies ist in § 29 VwVfG geregelt, der allerdings auch Beschränkungen und Ausnahmen vorsieht.
 
Die Berufung der Behörde auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) halte ich für falsch, da es eine andere Zielsetzung hat und nur auf Hinweise im beruflichen Kontext anwendbar ist und Beschäftigte und andere Hinweisgeber vor etwaigen (arbeitsrechtlichen) Konsequenzen oder Repressalien durch den Arbeitgeber schützen soll. Daher dürfte dies auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht nicht anwendbar sein. Der Datenschutz ist zwar tatsächlich zu beachten, daher gewähren viele Behörden Akteneinsichten mit teils geschwärzten personenbezogenen Daten, eine generelle Verweigerung Ihres gesetzlichen Einsichtsrecht rechtfertigt dies jedoch nicht.
 
 

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