zurück zur Übersicht Androhung von "Gegenmaßnahmen" 25.09.2024 von Elisa D. Sehr geehrte Frau Fries, an der Einfahrt zu einem Wohngrundstück in unserem Wohnviertel steht seit heute ein Schild mit folgendem Text: "Dies ist eine private Einfahrt und kein Hundeklo! Ergreife ggf. Gegenmaßnahmen!" Die sogenannte Einfahrt ist eine frei zugängliche Wiesenfläche, die nicht eingezäunt ist - und höchstwahrscheinlich auch eher zu einer öffentlichen Fläche gehört (daran angrenzend eine Litfaßsäule sowie Glaskontainer). Der Hund einer Bekannten macht dort öfter auf dem Heimweg (da letzte Grünfläche vor der Wohnung) noch einmal ihr kleines Geschäft. Die Androhung der "Gegenmaßnahmen" bereitet mir große Sorgen, da ich befürchte, dass es sich dabei um Giftköder o.ä. handeln könnte. Kann man schon diese Androhung zur Anzeige bringen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zur Sicherheit sollte Ihre Bekannte ihren Hund dort nicht mehr hinpinkeln lassen und in Erfahrung bringen, ob es sich tatsächlich um ein öffentliches Grundstück handelt, z.B. durch Nachfrage bei der Stadtverwaltung. Ich nehme an, dass die Person, die das Schild aufgestellt hat, sich bereits seit längerem darüber ärgert, dass diese Grünfläche als Hundeklo benutzt wird und nun zu diesem Mittel greift, wobei es keine konkrete Drohung ist, da nur „gegebenenfalls“ gehandelt wird und auch die Gegenmaßnahmen nicht benannt werden. Fotografieren Sie das Schild als Beweis. Handelt es sich um öffentliches Gelände könnte die Verwaltung eingeschaltet werden, da diese Schild dann zu Unrecht aufgestellt wurde. Handelt es sich tatsächlich um eine Privates Grundstück darf der Eigentümer/sonstige Berechtigte nicht nur das Unterlassen des Betretens, sondern auch die regelmäßige Verunreinigung durch den Hund bzw. alle Hunde, die sich dort lösen dürfen, untersagen, notfalls auch mithilfe des Amtsgerichts und Strafzahlungen. Unabhängig davon, ob es einen privates oder öffentliches Grundstück ist, keiner darf „Gegenmaßnahmen“ einleiten, die Tieren unnötige Leiden, Qualen und Schmerzen bereiten und ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen würden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zur Sicherheit sollte Ihre Bekannte ihren Hund dort nicht mehr hinpinkeln lassen und in Erfahrung bringen, ob es sich tatsächlich um ein öffentliches Grundstück handelt, z.B. durch Nachfrage bei der Stadtverwaltung. Ich nehme an, dass die Person, die das Schild aufgestellt hat, sich bereits seit längerem darüber ärgert, dass diese Grünfläche als Hundeklo benutzt wird und nun zu diesem Mittel greift, wobei es keine konkrete Drohung ist, da nur „gegebenenfalls“ gehandelt wird und auch die Gegenmaßnahmen nicht benannt werden. Fotografieren Sie das Schild als Beweis. Handelt es sich um öffentliches Gelände könnte die Verwaltung eingeschaltet werden, da diese Schild dann zu Unrecht aufgestellt wurde. Handelt es sich tatsächlich um eine Privates Grundstück darf der Eigentümer/sonstige Berechtigte nicht nur das Unterlassen des Betretens, sondern auch die regelmäßige Verunreinigung durch den Hund bzw. alle Hunde, die sich dort lösen dürfen, untersagen, notfalls auch mithilfe des Amtsgerichts und Strafzahlungen. Unabhängig davon, ob es einen privates oder öffentliches Grundstück ist, keiner darf „Gegenmaßnahmen“ einleiten, die Tieren unnötige Leiden, Qualen und Schmerzen bereiten und ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen würden.