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Hund wurde in der Hundepension verletzt.

von Juliane W.

Hallo und zwar folgendes ist passiert, wir waren im August im Urlaub und haben unseren Hund in einer Pension abgegeben. Diese wurde uns empfohlen… So dachten wir zumindest, denn wie sich im Nachhinein rausstellte, war diese nicht angemeldet. Sprich der Herr hat auch keine Versicherung. Unser Hund verletzte sich dort seine Pfote so schwer durch eine Schnittverletzung dass bis dato 3486,45 Euro Tierarztkosten aufgelaufen sind. Diese wurden bis jetzt vom ,,Betreiber‘‘ bezahlt. Die Schnittverletzung (Knochen der Pfote schauten raus und Sehnen waren durchtrennt) war bereits mehrere Tage alt, als wir unseren Hund wieder abgeholt haben, dadurch entstand auch eine schwere Sepsis und angrenzen Haut war schon abgestorben. Jetzt waren wir zur Nachsorge bzw eigentlich Abschlussuntersuchung und dort wurde er nochmal geröntgt weil er immer noch lahmt… Es müsste nun eigentlich nochmals ein Eingriff stattfinden. Meine Frage wäre hier ob dies noch im Verhältnis steht oder ob es passieren kann dass wir auf diesen anschließenden Kosten sitzen bleiben. Es handelt sich um einen deutschen Schäferhund mit Papieren. Der Hund wurde auch sportlich im Verein geführt, dieses ist jedoch aufgrund seiner schweren Verletzung (kaputte Sehnen etc.) auch nicht mehr möglich. Haben wir hier auch ein Recht auf Schadensersatz? Vielen Dank im Voraus.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich wünsche Ihrem Hund gute Besserung.
 
Zu der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Kosten und dem Ersatz durch den Schädiger regelt § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB folgendes:
 
„Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“
 
Da keine Eurogrenze oder einer fester Erhöhungssatz o.ä. genannt ist hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom  27.10.2015 hierzu unter anderem ausgeführt:
 
„Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 7). Diese Aufzählung schließt weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall nicht aus.“
 
So gibt es z.B. ein Urteil wo einem Pferdehalter, dessen Pferd einen wirtschaftlichen Wert von 300,00 € besaß, der gesamte Schadensersatz in Höhe von 14.822,56 € zugesprochen wurde, nachdem es von einem Hund gejagt wurde und sich dabei verletzt hat.
 
Sollte der Betreiber sich weigern die weiteren Tierarztkosten zu erstatten, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Anhand der Einzelheiten könnte auch geprüft werden, ob sein Verhalten eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte und eine Anzeige erstattet werden sollte.
 

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