zurück zur Übersicht Katze geschenkt und wieder weggenommen 13.11.2024 von Julia S. Meine Tochter (18 Jahre) hat von einer Bekannten ein Kätzchen geschenkt bekommen. Wir haben es abgeholt, alles für das Kätzchen eingekauft und eingerichtet (Körbchen, Katzenklo, Näpfe etc) und das Kätzchen gewöhnte sich gut bei meiner Tochter ein. Es fehlte an nichts. Dem Kater ging es sehr gut. Ein anderes Kätzchen aus demselben Wurf lebte weiterhin bei der Bekannten. Nach etwa 1,5 Wochen bat die Bekannte meine Tochter das Kätzchen zu ihr zu bringen, damit die beiden Katzen zusammen spielen können. Das nun anders überlegt hätte und beide Katzen zu einer anderen Familie gebracht hätte, damit die Katzen zusammen bleiben. Trotz Widerstand meiner Tochter blieb es dabei; begründet wurde nichts; wo die Tiere verblieben sind, ist unbekannt. Eine Kontaktaufnahme meinerseits per Telefon / Nachricht oder email zu der Bekannten war bisher nicht möglich. Meine Tochter, die den Kater sehr in ihr Herz geschlossen hat, ist völlig verzweifelt. Meine Frage ist nun, ob man in diesem Fall irgendeine rechtliche Handhabe hat? Vielen Dank für Ihre Mühen im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe die Verzweiflung Ihrer Tochter und dass Sie den Kater zurückhaben möchte. Mit der Übergabe an Ihre Tochter ohne eine Zahlung oder eine andere Gegenleistung scheint eine Schenkung vollzogen und Ihre Tochter Eigentümerin des Katers geworden sein. Entscheidend für Frage nach einem Herausgabeanspruch ist, was danach durch das Überlassen an die vorherige Besitzerin zwischen den beiden vereinbart worden ist und was diese rechtlich darstellt. Um dies zu beurteilen, müssen allerdings die Einzelheiten und wenn vorhanden WhatsApp, E-Mail-Korrespondenz usw. eingesehen werden. Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz oder es fehlt ein Teil. Aber es scheint, dass Ihre Tochter den Kater nicht nur mit zu der Bekannten zu Besuch genommen hat, damit die beiden miteinander spielen können, sondern sie hat in dort gelassen. Hier ist wichtig zu wissen, wie es dazu gekommen ist, wie alt war der Kater, wie lange der Kater dort war, ob und was zur Rückgabe vereinbart wurde, etc. Da die beiden Katzen bereits an eine andere Person weitervermittelt worden sein sollen, ist zu prüfen, ob ein Herausgabeanspruch besteht bzw. wie dieser realistisch durchgesetzt werden könnte oder ob nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe die Verzweiflung Ihrer Tochter und dass Sie den Kater zurückhaben möchte. Mit der Übergabe an Ihre Tochter ohne eine Zahlung oder eine andere Gegenleistung scheint eine Schenkung vollzogen und Ihre Tochter Eigentümerin des Katers geworden sein. Entscheidend für Frage nach einem Herausgabeanspruch ist, was danach durch das Überlassen an die vorherige Besitzerin zwischen den beiden vereinbart worden ist und was diese rechtlich darstellt. Um dies zu beurteilen, müssen allerdings die Einzelheiten und wenn vorhanden WhatsApp, E-Mail-Korrespondenz usw. eingesehen werden. Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz oder es fehlt ein Teil. Aber es scheint, dass Ihre Tochter den Kater nicht nur mit zu der Bekannten zu Besuch genommen hat, damit die beiden miteinander spielen können, sondern sie hat in dort gelassen. Hier ist wichtig zu wissen, wie es dazu gekommen ist, wie alt war der Kater, wie lange der Kater dort war, ob und was zur Rückgabe vereinbart wurde, etc. Da die beiden Katzen bereits an eine andere Person weitervermittelt worden sein sollen, ist zu prüfen, ob ein Herausgabeanspruch besteht bzw. wie dieser realistisch durchgesetzt werden könnte oder ob nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.