zurück zur Übersicht Ex will Katzen einfach mitnehmen 13.11.2024 von Katrin H. Hallo, Ich habe mich von meinem Ex getrennt. Jetzt will er 2 von unseren Katzen mitnehmen. Wir haben vorab besprochen wenn er, eine Wohnung hat, das er welche übernehmen kann. Er hat aber mehrmals verneint das er welche haben möchte. Jetzt fordert er die Katzen ein. Er hat bisher keine Wohnung in der er wohnen kann. Wie haben die Katzen vor ü2 Jahren von seinem Bruder geschenkt bekommen, da er sich damals getrennt hat und er die loswerden wollte. Ein neuer Kaufvertrag, wo ich als Besitzer drin stehe, wurde auf Aufforderung nie gemacht. Ich habe auch immer alles für die Katzen gezahlt, von Futter bis Tierarzt Geld! Jetzt will er das sein Bruder die Katzen auf Ihn überträgt. Was kann ich machen??? Er will die jetzt nur versuchen zu sich zu holen, um mir eins rein zu würgen!!! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie schreiben, dass der Bruder Ihres Exfreundes Ihnen (beiden?) die Katzen geschenkt hat, nehme ich an, dass Sie jeweils zur Hälfte Eigentum an den beiden Katzen erworben haben und Gemeinschaftseigentümer geworden sind. Hieran ändert die Trennung zunächst einmal nichts, daher ist in Ihrem Fall zu prüfen, ob rechtlich durch seine mehrfache Ablehnung die Katzen zu übernehmen, eine Überlassung und Eigentumsübertragung auf Sie stattgefunden haben könnte. Dadurch, dass Sie die Katzen in ihrem Besitz (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) haben, sind Sie in der besseren Position, da er, sofern er es ihm tatsächlich um die Katzen geht und dies nicht nur als Druckmittel benutzt um mit Ihnen in Kontakt zu bleiben o.ä., er Sie auf Herausgabe verklagen müsste, wobei er dann jedoch auch das Prozessrisiko trägt und auch die Gerichtskosten zunächst einzahlen müsste. In diesem Prozess müsste er beweisen können, dass er entweder Allein- oder zumindest Miteigentümer der beiden Katzen ist. Zu Ihren Gunsten gilt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Sichern Sie daher alle Dokumente, die auf Ihren Namen laufen (Rechnungen, Impfausweis, etc.), die Korrespondenz mit Ihrem Ex-Freund, die die Katzen betrifft, als mögliche Beweismittel und wenden sich entweder bereits jetzt zur weiteren Beratung an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, spätestens jedoch, wenn Sie Post von einem Anwalt oder einer Anwältin erhalten, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie schreiben, dass der Bruder Ihres Exfreundes Ihnen (beiden?) die Katzen geschenkt hat, nehme ich an, dass Sie jeweils zur Hälfte Eigentum an den beiden Katzen erworben haben und Gemeinschaftseigentümer geworden sind. Hieran ändert die Trennung zunächst einmal nichts, daher ist in Ihrem Fall zu prüfen, ob rechtlich durch seine mehrfache Ablehnung die Katzen zu übernehmen, eine Überlassung und Eigentumsübertragung auf Sie stattgefunden haben könnte. Dadurch, dass Sie die Katzen in ihrem Besitz (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) haben, sind Sie in der besseren Position, da er, sofern er es ihm tatsächlich um die Katzen geht und dies nicht nur als Druckmittel benutzt um mit Ihnen in Kontakt zu bleiben o.ä., er Sie auf Herausgabe verklagen müsste, wobei er dann jedoch auch das Prozessrisiko trägt und auch die Gerichtskosten zunächst einzahlen müsste. In diesem Prozess müsste er beweisen können, dass er entweder Allein- oder zumindest Miteigentümer der beiden Katzen ist. Zu Ihren Gunsten gilt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Sichern Sie daher alle Dokumente, die auf Ihren Namen laufen (Rechnungen, Impfausweis, etc.), die Korrespondenz mit Ihrem Ex-Freund, die die Katzen betrifft, als mögliche Beweismittel und wenden sich entweder bereits jetzt zur weiteren Beratung an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, spätestens jedoch, wenn Sie Post von einem Anwalt oder einer Anwältin erhalten, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten.