zurück zur Übersicht Kater geht seit Jahren nicht mehr zu den Besitzern 14.11.2024 von Sigrun Q. Hallo und guten Tag... es geht um einen MaineCoon Kater, der inzwischen seit ca. 2Jahren nicht mehr zu seinen Besitzern geht. Im Sommer hält er sich vorwiegend draußen in einer Grünanlage auf. Wenn es nass oder kalt wird hält er sich tagsüber bei einer Nachbarin drinnen auf und inzwischen ist er nachts meist bei mir drinnen. Das hat begonnen vor 2Jahren als der Kater mit Bißverletzungen zu mir kam und die Halter nicht erreichbar waren. Ich bin mit ihm zum Tierarzt und habe auch im Nachgang die Betreuung der Wunde übernommen. Die Besitzer waren informiert, haben sich aber nicht gekümmert. In der darauffolgenden Zeit kam es leider immer wieder zu Bissverletzungen und ich habe mich deshalb bemüht den kater nachts im Haus zu halten. Die Besitzer zeigen kein Interesse an dem Kater. Es gab mehrfach telefonisch Kontakt mit der Bitte sie sollten sich mehr kümmern. Das wird dann bejaht, es passiert aber nichts. Wie ist das mit den Eigentumsverhältnissen ? Sind rechtlich die Besitzer auch weiterhin die Eigentümer obwohl sie sich nicht kümmern und kein Interesse zeigen ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Eigentum sei es an einem Gegenstand oder einem Tier ist das stärkste Recht, weil hiermit gemäß §§ 903, 90a BGB folgendes Recht verbunden ist: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Beendet wird das Eigentum einer Person an einem Tier entweder indem man es auf eine andere Person überträgt, sei es durch einen Verkauf oder eine Schenkung oder wenn es der Person durch die zuständige Behörde rechtmäßig entzogen wird. Da das Nichtkümmern, Zurücklassen oder Aussetzen eines Tieres einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und eine wohlmöglich damit beabsichtigte Eigentumsaufgabe gemäß § 134 BGB nichtig ist, kann man sein Eigentum an seinem Tier dadurch nicht aufgeben, so dass es auch nicht herrenlos wird. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich daher jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Besitzer nicht nach wie vor Eigentümer sein dürften. Ich nehme aber an, dass Ihre Frage auf etwas anderes abzielte? Wenn Sie möchten, dass die Besitzer sich kümmern, wäre das Veterinäramt als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes der richtige Ansprechpartner, wenn Sie den Kater übernehmen möchten, müssten Sie sich mit ihnen hierüber einig werden und sollten den Eigentumsübergang zur Sicherheit auch schriftlich festhalten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Eigentum sei es an einem Gegenstand oder einem Tier ist das stärkste Recht, weil hiermit gemäß §§ 903, 90a BGB folgendes Recht verbunden ist: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Beendet wird das Eigentum einer Person an einem Tier entweder indem man es auf eine andere Person überträgt, sei es durch einen Verkauf oder eine Schenkung oder wenn es der Person durch die zuständige Behörde rechtmäßig entzogen wird. Da das Nichtkümmern, Zurücklassen oder Aussetzen eines Tieres einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und eine wohlmöglich damit beabsichtigte Eigentumsaufgabe gemäß § 134 BGB nichtig ist, kann man sein Eigentum an seinem Tier dadurch nicht aufgeben, so dass es auch nicht herrenlos wird. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich daher jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Besitzer nicht nach wie vor Eigentümer sein dürften. Ich nehme aber an, dass Ihre Frage auf etwas anderes abzielte? Wenn Sie möchten, dass die Besitzer sich kümmern, wäre das Veterinäramt als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes der richtige Ansprechpartner, wenn Sie den Kater übernehmen möchten, müssten Sie sich mit ihnen hierüber einig werden und sollten den Eigentumsübergang zur Sicherheit auch schriftlich festhalten.