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Hüftdysplasie bei Zuchtwelpen

von Lena R.

Sehr geehrte Frau Fries, Ich habe im August einen Labrador-Welpen gekauft. Nach etwa 2 Wochen hat sich ein auffälliges Gangbild bemerkbar gemacht, was ich sofort vom Tierarzt untersuchen ließ. Dieser hat mich dann zur Zweitmeinung in eine Tierklinik geschickt. Die Züchterin hat zu diesem Zeitpunkt die Auffälligkeit verleugnet. Der Verdacht auf eine Hüftgelenksdysplasie wurde dann durch die Tierklinik bestätigt, indem ein PEN Hip Röntgen durchgeführt wurde. Damit der Hund nicht zweimal in Narkose gelegt werden muss, wurde vereinbart, dass im Falle, dass eine Schambeinsymphysiodese möglich ist, diese im Anschluss direkt durchgeführt wird. Die OP konnte erfolgreich durchgeführt werden und somit die Einschränkungen für den Hund reduziert werden. Bei der Hüftgelenksdysplasie handelt es sich um eine genetische Erkrankung, somit lag der Mangel bereits bei Übergabe vor. Bei der Übergabe wurde der Hund jedoch als gesund verkauft. Wir haben nun die Züchterin bzgl. Einer Kostenübernahme kontaktiert, jedoch besteht aus Sicht der Züchterin kein Recht auf Mängelbeseitigung. Als Grund hierfür wurde angegeben, dass wir ihr Recht auf Nachbesserung verwährt haben und beide Elterntiere Hd-frei sind. Sind weitere rechtliche Schritte sinnvoll?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
 
Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff  im Sinne des BGB fällt (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel „unterrichten“ muss. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen, eine Frist kann jedoch nach wie vor gesetzt werden. Der Züchter seinerseits muss nun von sich aus tätig werden und innerhalb einer angemessenen Frist die Nacherfüllung vornehmen, sofern eine solche nicht ausgeschlossen ist.
 
Im Falle der HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf  Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Eine Garantie wird die Züchterin in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht übernommen haben, hinsichtlich der Fahrlässigkeit müssten die Einzelheiten geprüft werden, z.B. die Ahnentafel sofern Sie eine bekommen haben und dort die HD Untersuchungsbefunde der Ahnen des Hundes vermerkt sind, usw.
 
Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht.
 
Um die Höhe einer Minderung bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises und einem zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag sowie die tierärztlichen Befunde eingesehen werden und auch geprüft werden, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und zu Ihren Gunsten die neuen Regelungen gelten. Sichern Sie daher, wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und Screenshots einer möglicherweise vorhandenen Homepage des Züchters, die gesamte Korrespondenz mit der Züchterin etc. und wenden sich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 
 

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