zurück zur Übersicht Hund aus Tierschutzverein zurück geben 01.12.2024 von Nico G. Hallo an das Team von Tasso, 2020 haben wir (ein Paar) eine damals 3 jährige Mischlingshündin blind aus einem deutschen Auslandstierschutzverein adoptiert. Nun ist es so, dass wir beide seit diesem November um die 40 Stunden in der Woche berufstätig sind und der Hund unter der Woche mehr als 40 Stunden allein ist. Schweren Herzens müssen wir den Hund abgeben. Da sich der Tierschutzverein, laut Vertrag nach § 903 BGB, ein Eigentumsvorbehalt einräumt, haben wir uns bereits Ende Oktober telefonisch bei diesem Tierschutzverein gemeldet und per WhatsApp Bilder an die verantwortliche Person gesendet, dass wir den Hund aus den genannten Gründen nicht mehr halten können und wir ihr nicht mehr gerecht werden können. Da das Tier nur einzeln gehalten werden kann, findet sich natürlich auch keine Pflegestelle für die superliebe Hündin. Wir sehen, dass es ihr zusehends schlechter geht. Ist der Tierschutzverein in solchen Fällen nicht verpflichtet, den Hund schnellstmöglich zurück zu nehmen? Des weiteren verfolge ich im Internet, dass dieser Tierschutzverein immer wieder Hunde und Katzen aus dem Ausland zur Vermittlung nach Deutschland bringen lässt, die hier vermittelt werden sollen. Wer hat hier Vorrang? Die nach Deutschland eingeführten Tiere oder meine Hündin, die zusehends leidet? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei Bereiche betroffen. Unabhängig davon, wer Eigentümer der Hündin ist, sind Sie als Halter nach §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz dafür verantwortlich die Hündin artgerecht zu halten. Hierzu zählt auch, eine Möglichkeit zu finden, ihr offensichtliches Leiden durch das lange Alleinbleiben kurzfristig abzustellen, z.B. durch eine Betreuung, eine HuTa o.ä. Weil Sie sich bereits frühzeitig an den Verein gewandt haben und Sie schreiben, dass die Suche des Vereins nach einer geeigneten Pflegestelle schwierig sei, wird sich wahrscheinlich so schnell keine Rückgabe an den Verein ergeben. Um nicht einfach nur abzuwarten, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf mit dem Tierschutzvertrag und der Korrespondenz zwischen Ihnen an eine Anwalt oder eine Anwältin wenden um prüfen zu lassen, ob und wie Sie den Tierschutzverein entweder zu einer Rücknahme der Hündin verpflichten können, notfalls auch gerichtlich oder ob rechtlich die Möglichkeit besteht, dass Sie die Hündin selbst vermitteln können. Hierzu müsste der Tierschutzvertrag eingesehen werden, da z.B. der genannte § 903 BGB zwar die Befugnisse eines Eigentümers regelt, aber keinen Eigentumsvorbehalt enthält. Dieser ist an einer anderen Stelle im BGB geregelt. Zu prüfen ist auch, ob Sie einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die oben angesprochene HuTa o.ä. gegen den Tierschutzverein haben, sofern Ihnen solche entstehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei Bereiche betroffen. Unabhängig davon, wer Eigentümer der Hündin ist, sind Sie als Halter nach §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz dafür verantwortlich die Hündin artgerecht zu halten. Hierzu zählt auch, eine Möglichkeit zu finden, ihr offensichtliches Leiden durch das lange Alleinbleiben kurzfristig abzustellen, z.B. durch eine Betreuung, eine HuTa o.ä. Weil Sie sich bereits frühzeitig an den Verein gewandt haben und Sie schreiben, dass die Suche des Vereins nach einer geeigneten Pflegestelle schwierig sei, wird sich wahrscheinlich so schnell keine Rückgabe an den Verein ergeben. Um nicht einfach nur abzuwarten, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf mit dem Tierschutzvertrag und der Korrespondenz zwischen Ihnen an eine Anwalt oder eine Anwältin wenden um prüfen zu lassen, ob und wie Sie den Tierschutzverein entweder zu einer Rücknahme der Hündin verpflichten können, notfalls auch gerichtlich oder ob rechtlich die Möglichkeit besteht, dass Sie die Hündin selbst vermitteln können. Hierzu müsste der Tierschutzvertrag eingesehen werden, da z.B. der genannte § 903 BGB zwar die Befugnisse eines Eigentümers regelt, aber keinen Eigentumsvorbehalt enthält. Dieser ist an einer anderen Stelle im BGB geregelt. Zu prüfen ist auch, ob Sie einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die oben angesprochene HuTa o.ä. gegen den Tierschutzverein haben, sofern Ihnen solche entstehen.