zurück zur Übersicht Vorbesitzerin möchte den Hund zurück? 09.12.2024 von Iris T. Hallo, wir haben vor einem Monat ein Chihuahua adoptiert. Die Vorbesitzerin hat ein Baby und die haben sich nicht verstanden, weshalb wir uns entschieden haben diesen Hund zu uns zu nehmen.(Sie hat von uns kein Geld verlangt ihr war nur wichtig dass der Hund in gute Hände kommt) Es ist jetzt ein Monat her und wir haben uns sehr an sie gewöhnt, wir haben aber keinen Vertrag oder irgendwelche Dokumente von ihr bekommen nur die Leinen etc. und auf einmal will die Vorbesitzerin den Hund wieder zurück?! Wir wissen nicht was wir tun sollen und haben Angst dass sie uns den Hund wegnehmen könnte... Was tun?! Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder sie die Abgabe bereuen wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch zum Schutze der neuen Halter nicht so einfach. Da Ihre Schilderung sehr kurz ist und Sie nichts zu den Einzelheiten schreiben (wie kam es zu der Übernahme, sind Sie miteinander bekannt, gibt es ein Vermittlungsanzeige o.ä., gibt es Korrespondenz zwischen Ihnen zu dem Hund über WhatsApp/E-Mail usw.) ist auch nur eine sehr allgemeine Antwort möglich. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kauf-/Schutz- oder Schenkungsvertrag abschließt, seinen Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält oder im Falle der Schenkung ohne eine Gegenleistung, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn es zwischen Ihnen keinen schriftlichen Vertrag gibt und Sie keine Dokumente bekommen haben, könnte die Vorbesitzerin Ihnen das Eigentum an dem Hund wirksam übereignet haben. Ist eine Schenkung vollzogen und dadurch rechtlich wirksam geworden und ist das Eigentum übereignet worden, kann sie durch den Schenker nur noch unter sehr geringen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, z.B. wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt oder wenn ein Fall des § 530 BGB vorliegt: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“ Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder sie die Abgabe bereuen wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch zum Schutze der neuen Halter nicht so einfach. Da Ihre Schilderung sehr kurz ist und Sie nichts zu den Einzelheiten schreiben (wie kam es zu der Übernahme, sind Sie miteinander bekannt, gibt es ein Vermittlungsanzeige o.ä., gibt es Korrespondenz zwischen Ihnen zu dem Hund über WhatsApp/E-Mail usw.) ist auch nur eine sehr allgemeine Antwort möglich. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kauf-/Schutz- oder Schenkungsvertrag abschließt, seinen Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält oder im Falle der Schenkung ohne eine Gegenleistung, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn es zwischen Ihnen keinen schriftlichen Vertrag gibt und Sie keine Dokumente bekommen haben, könnte die Vorbesitzerin Ihnen das Eigentum an dem Hund wirksam übereignet haben. Ist eine Schenkung vollzogen und dadurch rechtlich wirksam geworden und ist das Eigentum übereignet worden, kann sie durch den Schenker nur noch unter sehr geringen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, z.B. wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt oder wenn ein Fall des § 530 BGB vorliegt: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“ Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.