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Verstorbene Katze

von Jutta B.

Mein Kater wurde am 17.12., ca 150m von zu Hause, überfahren. Am 22.12. erfuhr ich durch Zufall davon. Die Finderin hat lediglich 2 unmittelbare Nachbarn dazu befragt und ihn dann einfach bei sich begraben. Als ich es erfuhr und ihr sagte, dass ich mein Tier zurück haben möchte, verweigerte sie mir das mit den Worten das wieder ausgraben macht man nicht und ich solle kein Drama machen, es sei nur ein Tier/Katze. Ich möchte ihn aber bei mir im Garten beerdigen. Wie kann ich die Herausgabe erzwingen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Dass Sie Ihren verstorbenen Kater ihn in Ihrem eigenen Garten bestatten wollen und die Weigerung der Finderin sich für Sie wahrscheinlich dramatisch anfühlen muss, kann ich gut nachempfinden.
 
Da sich aus Ihrer Schilderung jedoch leider nur sehr wenig zum genauen Hergang ergibt und für die rechtliche Beurteilung z.B. wichtig zu wissen ist, ob es Augenzeugen für den Unfall gibt, was Sie nur von Dritten also vom „Hören-Sagen“ erfahren haben, ob und was die Finderin Ihnen gegenüber geäußert hat usw. ist an dieser Stelle auch nur eine sehr allgemeine Antwort möglich.
 
Wenn es sich nachweislich um Ihren verstorbenen Kater handelt, den die Finderin in ihrem Garten vergraben hat, könnte sich Ihr Herausgabeanspruch aus Ihrem Eigentumsrecht und somit aus § 985 BGB ergeben. Zudem könnte unter Umständen eine strafbare Unterschlagung vorliegen, so dass neben der Aufforderung zur Herausgabe auch die Erstattung einer Anzeige und die Stellung eines Strafantrages geprüft werden könnte. Sie könnten auf der örtlichen Wache vorsprechen und den Fall schildern, vielleicht kann die Polizei durch ein Gespräch mit der Finderin schon etwas bewegen.
 
Falls die Finderin nicht kurzfristig bereit ist, Ihnen den Kater zurückzugeben oder Ihnen die Möglichkeit gibt, ihn selbst auszugraben, sollten sich bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden um gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe gerichtlich durchzusetzen. Zudem gilt für die Stellung eines Strafantrages die gesetzliche Frist von drei Monaten.

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