zurück zur Übersicht Ratenzahlung 08.01.2025 von Denise B. Hallo ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Welpen an eine Dame Verkauft und einen Kaufvertrag mit Ratenzahlung aufgesetzt. Im Vertrag steht das die Raten am 01.12.24 ,01.01.25, 01.02.25 und am 01.03.25 fällig sind. Die erste Rate kam ohne Probleme, nun bei der zweiten Rate meine sie sie könne nur 50€ statt 150€ zahlen ob das ok wäre dieses habe ich verneint , ich habe ihr aber gesagt sie könne mir die 50€ wenigstens schonmal geben und das ich Ihr noch bis Freitag den 10.01.25 Zeit gebe die Restlichen 100€ zu bezahlen. Ich Vertrag steht auch folgender Satz : Sollte die Ratenzahlung nicht fristgerecht erfolgen, geht der Hund mit sofortiger Wirkung wieder in das Eigentum von mir über. Kann ich nun falls die Ratenzahlung nicht erfolgt ihr einfach Ihr Geld zurück geben und den Hund wieder zu mir holen ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie einen schriftlichen Kaufvertrag aufgesetzt haben und die Ratenzahlungen so klar und eindeutig benannt haben. Rechtlich nicht so eindeutig ist leider der Satz zu der Folge einer nicht fristgerechten Zahlung, da es sich um einen Eigentumsvorbehalt oder um ein Rücktrittsrecht handeln könnte. Für eine Beurteilung müsste jedoch der gesamten Vertragstext vorliegen und im Gesamtzusammenhang geprüft werden. Sollte die zweite Rate auch zu der verlängerten Frist nicht eingehen, könnten Sie sich auf den Kaufvertrag berufen und wie vorgeschlagen, den Hund gegen Erstattung des bisher gezahlten Betrages zurückholen. Sollte die Käuferin sich weigern, sollten Sie sich zu einer ausführlichen Beratung mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um das sinnvolle weitere Vorgehen zu prüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie einen schriftlichen Kaufvertrag aufgesetzt haben und die Ratenzahlungen so klar und eindeutig benannt haben. Rechtlich nicht so eindeutig ist leider der Satz zu der Folge einer nicht fristgerechten Zahlung, da es sich um einen Eigentumsvorbehalt oder um ein Rücktrittsrecht handeln könnte. Für eine Beurteilung müsste jedoch der gesamten Vertragstext vorliegen und im Gesamtzusammenhang geprüft werden. Sollte die zweite Rate auch zu der verlängerten Frist nicht eingehen, könnten Sie sich auf den Kaufvertrag berufen und wie vorgeschlagen, den Hund gegen Erstattung des bisher gezahlten Betrages zurückholen. Sollte die Käuferin sich weigern, sollten Sie sich zu einer ausführlichen Beratung mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um das sinnvolle weitere Vorgehen zu prüfen.