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Sicherstellung Kater - Pflegestelle

von Sylvia D.

Ich bitte Sie dringend um Ihre Einschätzung. Ich bin seit einem Jahr Pflegestelle für einen Kater, der aus einem Haushalt mit mehreren Tieren durch das Veterinäramt sichergestellt und an das Tierheim übergeben wurde. Die Besitzerin hat nun in der letzten Instanz ganz unerwartet gewonnen, so dass die Tiere wieder zurück sollen. Ich habe einige Fragen hierzu: Gibt es eine Frist bis wann die Besitzerin die Auflagen umgesetzt haben muss? Wer trägt jetzt die Kosten, die inzwischen schon bei 30.000,-€ liegen? Muss die Besitzerin die Kosten für die Unterbringung übernehmen oder nicht, weil Sie schlussendlich gewonnen hat? Habe ich als Pflegestelle irgendeine Möglichkeit dafür zu kämpfen, dass der Kater bei uns bleibt? Es wäre im Sinne des Tieres - er hat sich so gut eingelebt und ist mit einem gleichaltrigen Kater vergesellschaftet. Sie mögen sich sehr und die Bindung zu mir ist auch eine ganz besondere. Es bricht mir das Herz, wenn ich mir vorstelle, dass er bald wieder zurück muss. Eine Kontaktaufnahme mit der Besitzerin wurde mir verboten. Bitte antworten Sie mir - ich weiß nicht mehr weiter…. Liebe Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann Ihre Verzweiflung über die Rückgabe verstehen. Da Sie jedoch schreiben, dass „die Besitzerin in der letzten Instanz“ gewonnen hat und es ein Urteil eines Verwaltungsgericht bzw. sogar ein Berufungsurteil geben wird, auch dass der Besitzerin Auflagen gemacht wurden, dass Ihnen der Kontakt zu der Besitzerin verboten wurde etc., ist eine Beurteilung Ihrer Fragen ohne Kenntnis des gesamten Vorganges, möglichst sogar des Endurteils nicht möglich.
 
Falls Sie mit dem Tierheim einen schriftlichen Pflegestellenvertrag geschlossen haben, müsste auch dieser vorliegen um zu prüfen, ob sich hieraus z.B. ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Tierheim bis zur Erstattung Ihrer entstandenen Kosten durch das Tierheim ergeben könnte, sofern eine Erstattung vertraglich vereinbart ist. Denkbar wäre auch, ob das Tierheim ein solches Zurückbehaltungsrecht haben könnte. Bei weiterem Beratungsbedarf sollten Sie und/oder das Tierheim sich daher mit allen Unterlagen kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
 

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