zurück zur Übersicht Kann Tierheim die Herausgabe eines Fundtieres verlangen/erzwingen? 15.01.2025 von Gaby F. Hallo Frau Fries, wie ist die Rechtslage bei Fundtieren? Wenn ein Tier gefunden und aufgenommen wurde, und es beim Tierheim, Tasso etc. als Fundtier gemeldet wurde - kann es dann beim Finder bleiben bis der Besitzer ausfindig gemacht wird? Kann ein Tierheim die Herausgabe des Tieres erzwingen oder kann sich der Finder weigern und das Tier bei sich behalten bis der Besitzer ausfindig gemacht wird? Und ist es korrekt, dass der Finder 6 Monate nach der Fundmeldung das Tier rechtmäßig behalten darf, wenn kein Besitzer ausfindig gemacht werden konnte? Vielen Dank! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Anhand des Gesetzestextes sind verschiedene Rechte und Pflichten zu unterscheiden: Finder, die Fundtiere an sich nehmen sind nach § 965 BGB verpflichtet unverzüglich entweder dem Eigentümer/Berechtigten den Fund zu melden oder wenn dieser unbekannt ist, der zuständigen Behörde, sprich dem Fundamt. § 966 BGB in Verbindung mit § 90a BGB und dem Tierschutzgesetz verpflichtet den Finder das Fundtier sicher zu verwahren, zu versorgen und die lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen vornehmen zu lassen. Eine generelle Ablieferungspflicht eines Fundtieres beim örtlich zuständigen Tierheim besteht nicht. § 967 BGB besagt, dass der Finder berechtigt ist, das Fundtier dort abzugeben, hierzu verpflichtet ist er jedoch (nur) dann, wenn die zuständige Behörde die Ablieferung im Tierheim anordnet, diese kann entweder im Einzelfall durch einen Bescheid oder durch eine allgemein verbindliche Anordnung geschehen. Da es in Ihrem Fall wahrscheinlich keinen Bescheid der Stadt/Gemeinde des Fundortes zur Ablieferung geben wird, müsste geprüft werden, ob dort eine allgemein verbindliche Anordnung der Ablieferungspflicht gilt und das Tierheim daher berechtigt wäre, das Fundtier abzuholen bzw. Sie zur Ablieferung verpflichten könnte. Danach richtet sich dann auch, ob zu Ihren Gunsten die sechsmonatige Frist aus § 973 BGB läuft und Sie das Fundtier wieder nach Ablauf herausverlangen könnten. Falls es zwischen Ihnen und dem Tierheim bereits zu Streitigkeiten wegen des Fundtieres gekommen ist, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um anhand der Einzelheiten Ihren Fall individuell prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Anhand des Gesetzestextes sind verschiedene Rechte und Pflichten zu unterscheiden: Finder, die Fundtiere an sich nehmen sind nach § 965 BGB verpflichtet unverzüglich entweder dem Eigentümer/Berechtigten den Fund zu melden oder wenn dieser unbekannt ist, der zuständigen Behörde, sprich dem Fundamt. § 966 BGB in Verbindung mit § 90a BGB und dem Tierschutzgesetz verpflichtet den Finder das Fundtier sicher zu verwahren, zu versorgen und die lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen vornehmen zu lassen. Eine generelle Ablieferungspflicht eines Fundtieres beim örtlich zuständigen Tierheim besteht nicht. § 967 BGB besagt, dass der Finder berechtigt ist, das Fundtier dort abzugeben, hierzu verpflichtet ist er jedoch (nur) dann, wenn die zuständige Behörde die Ablieferung im Tierheim anordnet, diese kann entweder im Einzelfall durch einen Bescheid oder durch eine allgemein verbindliche Anordnung geschehen. Da es in Ihrem Fall wahrscheinlich keinen Bescheid der Stadt/Gemeinde des Fundortes zur Ablieferung geben wird, müsste geprüft werden, ob dort eine allgemein verbindliche Anordnung der Ablieferungspflicht gilt und das Tierheim daher berechtigt wäre, das Fundtier abzuholen bzw. Sie zur Ablieferung verpflichten könnte. Danach richtet sich dann auch, ob zu Ihren Gunsten die sechsmonatige Frist aus § 973 BGB läuft und Sie das Fundtier wieder nach Ablauf herausverlangen könnten. Falls es zwischen Ihnen und dem Tierheim bereits zu Streitigkeiten wegen des Fundtieres gekommen ist, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um anhand der Einzelheiten Ihren Fall individuell prüfen zu lassen.