Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Tierärzte unterliegen sowohl dem Bundesdatenschutzgesetz im Zusammenhang mit dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz sowie dem § 203 Abs.1 Nr.1 StGB, wonach sich ein Tierarzt dann strafbar macht, wenn er „unbefugt“ ein ihm anvertrautes oder sonst im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenes fremdes Geheimnis offenbart. Was im Einzelfall eine unbefugte bzw. rechtmäßige Offenbarung ist, kann nicht pauschal beantwortet werden.
Zusätzlich ergeben sich aus der jeweiligen Berufungsordnung für Tierärzte Datenschutz- und Schweigepflichten, über das, „was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, und dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die Kenntnisse aus dieser beruflichen Tätigkeit erlangt haben, die Schweigepflicht erfüllen.“ Ausnahmsweise darf ein Tierarzt jedoch auch ohne bzw. gegen den Willen des Halters Daten herausgeben, wenn z.B. öffentliche Belange betroffen sind (Seuchengefahren), Tierquälerische Haltungsbedingungen vorliegen, wenn Behörden oder Gerichte diese Daten rechtmäßig herausverlangen dürfen, etc.
Ob und welche Maßnahmen in Ihrem Fall möglich bzw. erfolgsversprechend sind, hängt von den Einzelheiten ab und können daher an dieser Stelle nicht bewertet werden.