zurück zur Übersicht Wer muss die Tierarztkosten übernehmen? 21.01.2025 von Kathrin B. Guten Tag, Mein Lebensgefährte war mit meiner Hündin Gassi (angeleint). Auf einer Hundewiese kam ein Pärchen mit einem Hund ohne Leine. Dieser war aber friedlich. Nach einem kurzen Gespräch und der Aufklärung, dass unsere Hündin sehr dominant und kräftig ist (reinrassig OEB) wurde einvernehmlich entschieden die Leine abzumachen und die Hunde spielen zu lassen. Unsere Hündin hat recht schnell den anderen Hund dominiert, zu Boden geworfen und an der Rute fixiert. Sie war nicht aggressiv und es ist keine Beisserei entstanden. Die anderen Hundebesitzer haben Panik bekommen, sodass mein Lebensgefährte direkt dazwischen ist und hat sie zur Seite genommen. Ohne sichtliche Verletzungen haben die Anderen entschieden, sofort in die Klinik zu fahren und das an einem Sonntag. Nach mehreren Untersuchungen inklusive Röntgen sind keine Verletzungen dabei rausgekommen, außer ein oberflächlicher Kratzer an der Rute. Vorsorglich hat dieser Hund Melikamente und eine Halskrause bekommen. Nun wollen sie die vollen 450 Euro Arztkosten von mir erstattet bekommen. Leider hatte ich versäumt, eine Haftpflichtversicherung für die Hündin abzuschliessen. Ich bin mir bewusst dass das ein Problem ist und werde es nachholen. Ich sehe es nicht ein, Notfallgebühren zu bezahlen, obwohl es kein Notfall war. Wie ist hier die Rechtslage? Vielen dank für ihre Zeit und die Beantwortung. Herzliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten/Geschädigten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Ich entnehme Ihrer Frage, dass es Ihnen auch nicht um die Kostenübernahme an sich geht, sondern nur um die Frage, ob Sie die Notfallgebühr bezahlen müssen. Zunächst etwas grundsätzliches zu dieser Gebühr. Sie beträgt 59,50 € und hängt nicht davon ab, ob es sich tatsächlich um einen medizinischen Notfall handelte, sondern von der Uhrzeit und dem Wochentag (also nachts zwischen 18 Uhr und 6 Uhr, am Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag) an dem die Behandlung stattgefunden hat. Da sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet hat, ist diese Notfallgebühr entstanden. Zu prüfen wäre jedoch, ob durch die Aufklärung des anderen Hundehalters und der Tatsache, dass er damit einverstanden war, dass Ihre Hündin abgeleint wird, eine Mitschuld des anderen Hundehalters vorliegen könnte und Sie nur einen Teil der Tierarztkosten zahlen müssten. Der Anteil der Mitschuld wird in der Praxis in Prozent ausgedrückt. Wie hoch in Ihrem Fall die Mitschuld zu beziffern wäre, lässt sich an dieser Stelle jedoch nicht beurteilen, da hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten/Geschädigten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Ich entnehme Ihrer Frage, dass es Ihnen auch nicht um die Kostenübernahme an sich geht, sondern nur um die Frage, ob Sie die Notfallgebühr bezahlen müssen. Zunächst etwas grundsätzliches zu dieser Gebühr. Sie beträgt 59,50 € und hängt nicht davon ab, ob es sich tatsächlich um einen medizinischen Notfall handelte, sondern von der Uhrzeit und dem Wochentag (also nachts zwischen 18 Uhr und 6 Uhr, am Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag) an dem die Behandlung stattgefunden hat. Da sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet hat, ist diese Notfallgebühr entstanden. Zu prüfen wäre jedoch, ob durch die Aufklärung des anderen Hundehalters und der Tatsache, dass er damit einverstanden war, dass Ihre Hündin abgeleint wird, eine Mitschuld des anderen Hundehalters vorliegen könnte und Sie nur einen Teil der Tierarztkosten zahlen müssten. Der Anteil der Mitschuld wird in der Praxis in Prozent ausgedrückt. Wie hoch in Ihrem Fall die Mitschuld zu beziffern wäre, lässt sich an dieser Stelle jedoch nicht beurteilen, da hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssten.