zurück zur Übersicht Katzen weitergegeben 21.01.2025 von Patrick H. Schönen guten Tag, ich haben mich von 2 meiner Katzen getrennt, welche zu einer Bekannten gekommen sind. Wir haben einen Tierschutz Vertrag abgeschlossen, jedoch ohne Schutzgebühr. In dem Vertrag steht geschrieben dass der Weiterverkauf oder ein Verschenken der Tiere nicht ohne schriftliche Vereinbarung gestattet ist und sich der Übergeber (also ich) das Recht vorbehält in diesem Fall das Tier wieder zurück zu nehmen. Des weiteren ist der Übernehmer (die Bekannte) dazu verpflichtet dem Übergeber zu ermöglichen das Tier jederzeit auch unangemeldet zu besichtigen und sich über die Umstände zu versichern. Nun ist der Fall eingetreten, dass die Bekannte die Tiere weiter verschenkt hat, womit ich nicht einverstanden war und somit die beiden Katzen gerne wieder zurück nehmen würde. Außerdem wird mir keine Information über den Verbleib der Katzen gegeben. Wie kann ich da am besten gegen Vorgehen? Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie mit Ihrer Bekannten einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, da gerade unter Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten oft Hemmungen bestehen und es dann nur ungenaue mündliche Absprache gibt, die nur schwer zu beweisen sind. Da es im BGB den Tierschutzvertrag nicht gibt und Sie die Katzen ohne eine Bezahlung an die Bekannte übereignet haben, wird es sich rechtlich um einen Schenkungsvertrag handeln und Sie haben ihr das Eigentum an den Katzen endgültig übereignet. Um zu prüfen, ob die Bekannte gegen den Vertrag verstoßen hat und Sie die Katzen trotz des Eigentumsübergangs eventuell zurückfordern könnten, müsste zunächst der geschlossene Vertrag im Ganzen und die Formulierungen überprüft werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob es eine realistische Chance gibt, dass Sie die beiden zurückholen könnten, wobei in Ihrem Fall die Schwierigkeit hinzukommt, dass die beiden bereits an Dritte weitergegeben wurden und diese Leute im Zweifel gutgläubig Eigentum den Katzen erworben haben könnten. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf möglichst bald mit dem Schutzvertrag und der Korrespondenz zwischen Ihnen und der Bekannten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie mit Ihrer Bekannten einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, da gerade unter Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten oft Hemmungen bestehen und es dann nur ungenaue mündliche Absprache gibt, die nur schwer zu beweisen sind. Da es im BGB den Tierschutzvertrag nicht gibt und Sie die Katzen ohne eine Bezahlung an die Bekannte übereignet haben, wird es sich rechtlich um einen Schenkungsvertrag handeln und Sie haben ihr das Eigentum an den Katzen endgültig übereignet. Um zu prüfen, ob die Bekannte gegen den Vertrag verstoßen hat und Sie die Katzen trotz des Eigentumsübergangs eventuell zurückfordern könnten, müsste zunächst der geschlossene Vertrag im Ganzen und die Formulierungen überprüft werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob es eine realistische Chance gibt, dass Sie die beiden zurückholen könnten, wobei in Ihrem Fall die Schwierigkeit hinzukommt, dass die beiden bereits an Dritte weitergegeben wurden und diese Leute im Zweifel gutgläubig Eigentum den Katzen erworben haben könnten. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf möglichst bald mit dem Schutzvertrag und der Korrespondenz zwischen Ihnen und der Bekannten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.