zurück zur Übersicht Zucht mit kranker Hündin 03.02.2025 von Carina S. Ich habe vor 4 Jahren einen Hund bei einer Züchterin gekauft. Im Welpenvertrag bzw Kaufvertrag wurde von ihr geschrieben, dass der Welpe augenscheinlich gesund ist und die Elterntiere ebenso. Falls genetisch bedingte Erkrankungen auftreten würden, schließt sie Ansprüche meinerseits aus. Nach einem Jahr wurde ED und ein Keilwirbel diagnostiziert, wieder ein Jahr später Epilepsie. Im Januar diesen Jahres starb er leider. Einen Tag später wurde mir dann berichtet, dass sie von Anfang an gewusst hatte, dass die Hündin krank sei und sie nicht hätte mit ihr züchten dürfen. Im darauffolgendenJahr hatte sie wieder einen Wurf mit der Hündin. Zwischenzeitlich lebt die Hündin auch nicht mehr bei ihr. Ein Geschwisterhund ist gesund, der Rest ist alles krank. Was kann ich jetzt noch tun um zumindest zu verhindern, dass wissentlich kranke Hunde gezüchtet werden? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Ihr Hund so jung verstorben ist. Auch wenn die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach dem Kauf bereits lange abgelaufen ist, könnte unter Umständen eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung geprüft werden. Da jedoch der Beweis einer arglistigen Täuschung in der Praxis sehr schwer zu führen ist und leider ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht, ob die Züchterin Ihnen gegenüber persönlich zugegeben hat, von der Krankheit und des „Verbots“ der Zucht mit der Hündin gewusst zu haben oder ob Ihnen dies nur durch Dritte zugetragen wurde und daher nur „vom Hören-Sagen“ stammt. Bei weiterem Beratungsbedarf sollten Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Daneben könnte auch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, was durch das Veterinäramt geprüft werden könnte. Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Ob sogar ein Verstoß gegen § 11 b Tierschutzgesetz vorliegen könnte, läßt sich an dieser Stelle nicht beurteilen, da dies davon abhängt, ob die Haltung der Welpen dieser Hündin nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt. Zuständig für die Prüfung und die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes ist das Veterinäramt am Wohnort des Züchters. Wenn möglich, schließen Sie sich mit den anderen betroffenen Besitzern der kranken Welpen zusammen und schildern dem Veterinäramt sachlich die einzelnen Sachverhalte, fügen medizinische Unterlagen zum Nachweis der Krankheiten bei und unterscheiden bei der Schilderung zwischen Informationen/Aussagen, die von der Züchterin selbst stammen und solche, die nur über Dritte in Erfahrung gebracht wurden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Ihr Hund so jung verstorben ist. Auch wenn die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach dem Kauf bereits lange abgelaufen ist, könnte unter Umständen eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung geprüft werden. Da jedoch der Beweis einer arglistigen Täuschung in der Praxis sehr schwer zu führen ist und leider ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht, ob die Züchterin Ihnen gegenüber persönlich zugegeben hat, von der Krankheit und des „Verbots“ der Zucht mit der Hündin gewusst zu haben oder ob Ihnen dies nur durch Dritte zugetragen wurde und daher nur „vom Hören-Sagen“ stammt. Bei weiterem Beratungsbedarf sollten Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Daneben könnte auch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, was durch das Veterinäramt geprüft werden könnte. Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Ob sogar ein Verstoß gegen § 11 b Tierschutzgesetz vorliegen könnte, läßt sich an dieser Stelle nicht beurteilen, da dies davon abhängt, ob die Haltung der Welpen dieser Hündin nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt. Zuständig für die Prüfung und die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes ist das Veterinäramt am Wohnort des Züchters. Wenn möglich, schließen Sie sich mit den anderen betroffenen Besitzern der kranken Welpen zusammen und schildern dem Veterinäramt sachlich die einzelnen Sachverhalte, fügen medizinische Unterlagen zum Nachweis der Krankheiten bei und unterscheiden bei der Schilderung zwischen Informationen/Aussagen, die von der Züchterin selbst stammen und solche, die nur über Dritte in Erfahrung gebracht wurden.