zurück zur Übersicht Muss sie den Hund zurück nehmen 04.02.2025 von Janette M. Guten Tag. Wir sind vor ca. 3 Jahren mit einer Züchterin eine Co-Ownerschaft eingegangen. Wir sind also Besitzer des Hundes aber Eigentümer ist die Züchterin geblieben. Leider haben wir uns entschieden den Hund zurück zugeben, da er mehrfach gebissen hat Nach vielen vergeblichen Versuchen dieses Verhalten abzustellen ist uns das Risiko und die Verantwortung über den Kopf gewachsen. Unsere Frage: Muss sie den Hund zurück nehmen? Sie will dass wir den Hund solange behalten bis ein neuer Besitzer gefunden ist. Wir haben ihr natürlich ein paar Wochen Zeit gegeben, aber dann muss sie „Ihren“ Hund nehmen und sich weiter kümmern. Darf sie die Annahme verweigern und uns zwingen dass wir ihn solange behalten müssen bis sie erfolgreich war mit der Suche nach einem neuen Besitzer? Ich bedanke mich für die Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre Anfrage ist unüblich, in der Regel die Züchter die Hunde zurückfordern und die „Co-Owner“ dies verhindern wollen. Um nun in Ihrem Fall zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Rücknahme, muss der zugrunde liegende Vertrag eingesehen werden, um zunächst zu prüfen, ob sich bereits aus dem Vertragstext der Rücknahmeanspruch ergibt und wenn nicht, was rechtlich zwischen Ihnen und der Züchterin vereinbart wurde. Leider schreiben Sie nur, dass Sie die Co-Ownerschaft „eingegangen“ sind, aber nicht, ob Sie einen (reduzierten) Kaufpreis gezahlt habe oder gar nichts gezahlt haben. Abhängig davon könnte die Züchterin entweder rechtlich Alleineigentümerin und Sie dann eigentlich nur eine Pflegestelle sein, oder Sie und die Züchterin sind Gemeinschaftseigentümer oder Sie sind Alleineigentümerin sind und die Züchterin nur das Recht auf den Deckeinsatz mit der Hündin. Sollten Sie sich zwischenzeitlich mit der Züchterin über ein verbindliches Rücknahmedatum geeinigt haben (das Sie am besten schriftlich festhalten) wenden Sie sich mit dem Vertrag und der bisherigen Korrespondenz mit der Züchterin an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre Anfrage ist unüblich, in der Regel die Züchter die Hunde zurückfordern und die „Co-Owner“ dies verhindern wollen. Um nun in Ihrem Fall zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Rücknahme, muss der zugrunde liegende Vertrag eingesehen werden, um zunächst zu prüfen, ob sich bereits aus dem Vertragstext der Rücknahmeanspruch ergibt und wenn nicht, was rechtlich zwischen Ihnen und der Züchterin vereinbart wurde. Leider schreiben Sie nur, dass Sie die Co-Ownerschaft „eingegangen“ sind, aber nicht, ob Sie einen (reduzierten) Kaufpreis gezahlt habe oder gar nichts gezahlt haben. Abhängig davon könnte die Züchterin entweder rechtlich Alleineigentümerin und Sie dann eigentlich nur eine Pflegestelle sein, oder Sie und die Züchterin sind Gemeinschaftseigentümer oder Sie sind Alleineigentümerin sind und die Züchterin nur das Recht auf den Deckeinsatz mit der Hündin. Sollten Sie sich zwischenzeitlich mit der Züchterin über ein verbindliches Rücknahmedatum geeinigt haben (das Sie am besten schriftlich festhalten) wenden Sie sich mit dem Vertrag und der bisherigen Korrespondenz mit der Züchterin an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.