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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist gut, dass Sie vor der Unterschrift den Vertrag im Ganzen gelesen und sich über die enthaltenen Konsequenzen Gedanken machen statt den Vertrag „blind“ oder mit Bauchschmerzen zu unterschreiben. Da dieser Service keine individuelle Vertragsprüfung umfasst, hier ein paar grundsätzliche Informationen.
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Schutz-/Adoptionsvertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Auch wenn geschlossene Verträge von beiden Seiten einzuhalten sind, gibt es die Einschränkung, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der geschlossene (Tierschutz-)Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB, ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Vertragspartners, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So wäre z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Tierschutzvereins unwirksam.
Die von Ihnen angesprochenen Klauseln des Eigentumsvorbehalts, der Kastrationspflicht und der Überprüfung der Haltungsbedingungen sind zwar üblich und in den verschiedensten Formulierungsvarianten in Tierschutzverträgen enthalten, ob die jeweiligen Klausel jedoch gültig sind, hängt von deren konkreten Formulierung und dem gesamten Vertragstext ab, der daher vorliegen und eingesehen werden müsste.
Zu dem üblichen Eigentumsvorbehalt gibt es verschiedene Rechtsauffassungen und Urteile. Die einen gehen von Kaufverträgen aus, so dass der lebenslange Eigentumsvorbehalt unwirksam wäre, die andere Rechtsansicht sieht in Tierschutzverträgen sogenannte „atypische Verwahrverträge“ so dass der Eigentumsvorbehalt wirksam wäre.
Eine Vertragsklausel, die Ihnen eine bedingungslose Kastrationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Auch dies hängt jedoch von der konkreten Formulierung ab und auch ob der Tierschutzverein bei Nichtkastration bzw. nicht rechtzeitiger Kastration im Ergebnis tatsächlich 1.370,00 € als Vertragsstrafe geltend machen dürfte. Insbesondere Vertragsstrafen sind oft unwirksam formuliert.
Besprechen Sie vor der Unterzeichnung des Vertrags diese Punkte mit dem Verein und lassen sich alles nachvollziehbar erklären und/oder bitte um Streichung oder einer geänderten Formulierung, o.ä.
Wenn der Verein sich hierauf nicht einlassen möchten oder wenn Sie den Vertragstext zuvor geprüft haben möchten, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht, um abwägen zu können, ob Sie den Vertrag mitsamt der vielleicht unwirksamen Klauseln/dem wirksamen Eigentumsvorbehalt unterzeichnen können.