zurück zur Übersicht Reinrassig gekauft, vermutlich mischling 08.02.2025 von Nicole T. Sehr geehrte Frau Fries, Mein Partner und ich haben uns im Juni 24 einen vermeintlich reinrassigen Labrador Retriever Welpen gekauft. Vom Hundepapa haben wir eine Ahnentafel gesehen, von der Hundemama nichts, da nichts vorhanden war. Sie ist eine ukrainische Hündin. Nun stellte sich uns immer mehr die Frage ob unser „kleiner“ Mann wirklich reinrassig ist. Seine Größe , sein Aussehen sowie sein Gewicht passen unserer Meinung nach nicht zu einem Labrador. Ich habe einige Labradore im Bekanntenkreis & unser Hund passt da gar nicht so wirklich ins Bild. Wir wurden auch des Öfteren angesprochen, dass vermutlich noch eine größere Rasse in ihm steckt. Wir haben nun einen DNA Test mit ihm gemacht und warten momentan auf die Ergebnisse. Meine Frage ist, wenn die Ergebnisse da sind und unseren Bedenken glauben schenken, ob wir da etwas machen können, sei es einen Teil des Geldes zurück zuerlangen oder Ähnliches. Im Kaufvertrag ist keine Klausel vermerkt in Bezug auf so etwas. Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenn auch im Kaufvertrag ausdrücklich die Rasse Labrador Retriever genannt ist stellt dies ein vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal dar. Handelt es sich laut DNA Test „nur“ um einen Labrador-Mischling, wäre der Hund „mangelhaft“ im Sinne des Kaufvertragsrecht, so dass Sie den Kaufpreis mindern und einen Teil des Kaufpreises zurückfordern könnten. Um welchen Betrag Sie den Kaufpreis mindern könnten, lässt sich nicht pauschal bewerten, sondern hängt von den Einzelheiten ab. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf dann an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenn auch im Kaufvertrag ausdrücklich die Rasse Labrador Retriever genannt ist stellt dies ein vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal dar. Handelt es sich laut DNA Test „nur“ um einen Labrador-Mischling, wäre der Hund „mangelhaft“ im Sinne des Kaufvertragsrecht, so dass Sie den Kaufpreis mindern und einen Teil des Kaufpreises zurückfordern könnten. Um welchen Betrag Sie den Kaufpreis mindern könnten, lässt sich nicht pauschal bewerten, sondern hängt von den Einzelheiten ab. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf dann an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.