zurück zur Übersicht Hundehaltung zweifelhaft 07.03.2025 von Heike R. Sehr geehrte Frau Fries, mein Fall ist etwas aussergewöhnlich. Am 14.02.25 gegen 12.15h diesen Jahres hatte ich nach meiner Schülertour auf dem Weg nachhause auf der B313 etwas schwarzes über die Straße laufen sehen. Als ich näher dran war sah ich das es ein großer Hund war der die B überquerte und in den Wald lief. Ich hielt an und rief gleich den Notruf an, teilte den Standort mit. Den Hund im Wald wollte ihn mit Leckerlis locken aber er kam nicht. Mittlerweile entdeckte ich auf der anderen Straßenseite einen weiteren großen schwarz-weißen Hund. Die B313 ist sehr gut befahren. Es kamen immer wieder LKW und Auto. Ein Mann hielt ebenfalls an und fragte ob ich Probleme hätte, ich zeigte ihm diese beiden Hunde und sagte ihm das diese herrenlos hier rumlaufen. Wir haben es geschafft beide Hunde einzufangen ohne das etwas passierte und verluden sie in mein Fahrzeug. Die Polizei traf ein und wir fuhren erstmal mit diesen beiden zum Bauhof, wo wir beide in die Toilette einsperrten. Da ich aus terminlichen Gründen weiter musste, fragte ich, ob man mir Bescheid geben würde was aus den Hunden geworden ist. Dies wurde mir dann eine halbe Stunde nachdem ich weg war mitgeteilt, dass der Halter ausfindig gemacht worden ist. Ich dachte zum Glück. Ich bin jetzt nicht auf Finderlohn oder sonstiges aus, dachte aber wenn es mein Hund gewesen wäre hätte ich mich zumindest bei dem RETTER bedankt. Am Montag fragte ich dann nochmals nach wer den der glückliche Hundebesitzer ist, darauf hin erhielt ich eine Antwort die ich nicht erwartet hatte. Der Besitzer ist ein in Scheidung lebender Mann, der die Hunde hält und auch noch nebenbei "züchtet". Er wurde schon öfters von der Nachbarschaft angezeigt da die Hunde einfach nur aus dem Haus gelassen werden und da das Grundstück nicht eingezäunt ist, laufen die Hunde in der Nachbarschaft rum und eben auch weiter bis zur Bundesstraße ... Der Vorfall ist leider nicht einmalig und die Hunde landen immer wieder wenn sie aufgegriffen werden entweder bei ihm oder bei Unwissenheit im Tierheim wo der "nette Herr" sie immer wieder abholen kann und das Spiel von vorne beginnt. Ich habe die Sache damals schriftlich dem Ordnungsamt mitgeteilt, die Mühlen mahlen jedoch so langsam das zwischenzeitlich die Hunde wieder 3-4 mal abgehauen sind und herrenlos die Gegend unsicher machten. Ich muss dazusagen es sind absolut liebe Hunde und noch recht jung. Das Veterinäramt ist hierüber auch mehrmals in Kenntnis gesetzt worden, aber da die Hunde in keinem verwahrlosten Zustand sind halten die sich da raus. Ich und einige Hundebesitzer sind fassunglos dass dies so durchgeht und kein Handlungbedarf besteht. Ich habe auch schon dem Ordnungamt mitgeteilt, dass diese Entscheidung alleine von ihnen getroffen werden muss und da gehandelt werden muss bevor noch was schlimmeres passiert. Aus diesem Grund wende ich mich an Sie Frau Fries, in der Hoffnung das Sie mir Tipps geben können was man in diesem Fall macht. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Falls Sie noch mehr Informationen benötigen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Durch den unbeaufsichtigten Freilauf der Hunde stellen die Hunde nicht nur eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn sie z.B. einen Verkehrsunfall verursachen, sondern sind selbst auch in Gefahr im Straßenverkehr verletzt oder gar getötet zu werden. Dies scheint der Hundehalter bewusst in Kauf zu nehmen. Laut § 12 Absatz 1, 3 Polizeiliche Umweltschutz- Verordnung der Stadt Trochtelfingen gilt für Hundehalter folgendes: „§ 12 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) (...) (3) Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben unberührt.“ Ein Verstoß hiergegen stellt gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 13 eine Ordnungswidrigkeit dar, die pro Verstoß mit einer Geldbuße geahndet, die im weiteren Verlauf und auch erhöht werden kann, wenn der Hundehalter sich uneinsichtig zeigt und die Hunde weiterhin unbeaufsichtigt frei herumlaufen lässt. Zuständig ist örtliche Ortspolizeibehörde. Ob der Behörde ein Unterlassen vorgeworfen werden kann bzw. ob sie eine Garantenstellung innehaben könnte, müsste detailliert geprüft werden und ist an dieser Stelle nicht möglich. Vielleicht wäre eine Anzeigenerstattung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin schon erfolgreicher. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um mögliche und geeignete Schritte prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Durch den unbeaufsichtigten Freilauf der Hunde stellen die Hunde nicht nur eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn sie z.B. einen Verkehrsunfall verursachen, sondern sind selbst auch in Gefahr im Straßenverkehr verletzt oder gar getötet zu werden. Dies scheint der Hundehalter bewusst in Kauf zu nehmen. Laut § 12 Absatz 1, 3 Polizeiliche Umweltschutz- Verordnung der Stadt Trochtelfingen gilt für Hundehalter folgendes: „§ 12 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) (...) (3) Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben unberührt.“ Ein Verstoß hiergegen stellt gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 13 eine Ordnungswidrigkeit dar, die pro Verstoß mit einer Geldbuße geahndet, die im weiteren Verlauf und auch erhöht werden kann, wenn der Hundehalter sich uneinsichtig zeigt und die Hunde weiterhin unbeaufsichtigt frei herumlaufen lässt. Zuständig ist örtliche Ortspolizeibehörde. Ob der Behörde ein Unterlassen vorgeworfen werden kann bzw. ob sie eine Garantenstellung innehaben könnte, müsste detailliert geprüft werden und ist an dieser Stelle nicht möglich. Vielleicht wäre eine Anzeigenerstattung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin schon erfolgreicher. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um mögliche und geeignete Schritte prüfen zu lassen.