zurück zur Übersicht Kater 2024 zugelaufen 07.03.2025 von Jeannine S. Guten Abend, Jamie ist uns im Sommer 2024 zugelaufen, Haben ihn weder rein gelassen noch angefüttert. Er sah immer gepflegt aber dünn aus. Nach unserem Sommerurlaub, ließen wir ihn doch rein und haben ihn auch dann gefüttert. Er blieb auch schon mal über Nacht, aber ansonsten sehr freiheitsliebend. Nach ein paar Wochen fing er an zu humpeln, bis wir etwa 14 Tage später zum TA gefahren sind, in der Hoffnung dass sich die eventuellen Besitzer kümmern würden. Es tat sich nichts. Beim TA die Story von ihm erzählt und TA gefragt, ob er gechipt ist. Dem war nicht so. Gut, dann bitte Chip rein und untersuchen. Diagnose Knochenhautentzündung. Mehrere Monate Antibiotika Behandlung und Schmerzmittel. Am 6.1.2025 Termin zur Kastration, Kontrollaufnahme des linken Hinterlaufs ergaben dann endlich, Jamie ist wieder gesund. Jetzt zu meiner Frage: Mehrmals ist uns jetzt aufgefallen, dass die Nachbarn von gegenüber Jamie vom Grundstück holen und zu sich ins Haus holen. Er kommt verstört und verändert nach Hause. Bei Gelegenheit werde ich auch mal mit dem Nachbarn sprechen, will aber erst auf der sicheren Seite sein, das Jamie auch wirklich zu uns gehört. Gehört Jamie zu unserer Familie oder zur anderen Familie. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es freut mich, dass der Kater wieder gesund ist und keine Schmerzen mehr hat. Ob der Kater zu Ihnen gehört, ist die Frage nach dem Eigentum. Da es sich um fremdes Eigentum handelte, als der Kater im letzten Jahr zu Ihnen kam und Sie ihn aufnahmen, handelte es sich im Zweifel um ein Fundtier, so dass das Fundrecht anwendbar ist. Hierzu zunächst allgemeine Infos vorweg. Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fund richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder, der ein Fundtier an sich nimmt, seinen Fund unverzüglich bei der Behörde oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Der Eigentümer hingegen muss keine Suchanzeige aufgeben. Gerade Freigänger haben oft mehrere Futter- und Anlaufstellen, so dass es durchaus üblich ist, dass sie auch mehrere Tage nicht nach Hause kommen. So kann es z.B. sein, dass die Eigentümer ihre Freigänger gar nicht vermissen, weil sie dort immer noch „einkehren“, wenn sie weiterhin als Freigänger leben. Ab dem Zeitpunkt der offiziellen ordnungsgemäßen Fundmeldung (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer zunächst sechs Monate Zeit sein Tier – gegen Erstattung entstandener Kosten – zurückzunehmen. Meldet sich der Eigentümer nicht, so wird der Finder nach Ablauf dieser Frist automatisch Eigentümer des Tieres. Da Eigentumsansprüche jedoch drei Jahre geltend gemacht werden können, kann der Eigentümer auch in dieser Zeit noch seinen Anspruch geltend machen. Ohne diese ordnungsgemäße (nachweisbare) Fundmeldung läuft zum einen die Sechsmonatsfrist nicht und zum anderen könnte eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Um nun die Rechtslage und die Frage, ob Sie Eigentümerin des Katers geworden sein könnten zu beurteilen, ist wichtig zu wissen, ob und wann Sie die ordnungsgemäße Fundmeldung gemacht haben. Ob die Nachbarn von gegenüber tatsächlich die nachweislichen Eigentümer sind oder ebenfalls den Kater als zugelaufen aufgenommen haben und meinen, es sei ihrer könnte in einem Gespräch geklärt werden. Wie sich nun am besten verhalten bzw. ob Sie z.B. die notwendigen Tierarztkosten von dem Eigentümer erstattet bekommen könnten, müsste anhand der Gesamtumstände beurteilt. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es freut mich, dass der Kater wieder gesund ist und keine Schmerzen mehr hat. Ob der Kater zu Ihnen gehört, ist die Frage nach dem Eigentum. Da es sich um fremdes Eigentum handelte, als der Kater im letzten Jahr zu Ihnen kam und Sie ihn aufnahmen, handelte es sich im Zweifel um ein Fundtier, so dass das Fundrecht anwendbar ist. Hierzu zunächst allgemeine Infos vorweg. Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fund richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder, der ein Fundtier an sich nimmt, seinen Fund unverzüglich bei der Behörde oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Der Eigentümer hingegen muss keine Suchanzeige aufgeben. Gerade Freigänger haben oft mehrere Futter- und Anlaufstellen, so dass es durchaus üblich ist, dass sie auch mehrere Tage nicht nach Hause kommen. So kann es z.B. sein, dass die Eigentümer ihre Freigänger gar nicht vermissen, weil sie dort immer noch „einkehren“, wenn sie weiterhin als Freigänger leben. Ab dem Zeitpunkt der offiziellen ordnungsgemäßen Fundmeldung (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer zunächst sechs Monate Zeit sein Tier – gegen Erstattung entstandener Kosten – zurückzunehmen. Meldet sich der Eigentümer nicht, so wird der Finder nach Ablauf dieser Frist automatisch Eigentümer des Tieres. Da Eigentumsansprüche jedoch drei Jahre geltend gemacht werden können, kann der Eigentümer auch in dieser Zeit noch seinen Anspruch geltend machen. Ohne diese ordnungsgemäße (nachweisbare) Fundmeldung läuft zum einen die Sechsmonatsfrist nicht und zum anderen könnte eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Um nun die Rechtslage und die Frage, ob Sie Eigentümerin des Katers geworden sein könnten zu beurteilen, ist wichtig zu wissen, ob und wann Sie die ordnungsgemäße Fundmeldung gemacht haben. Ob die Nachbarn von gegenüber tatsächlich die nachweislichen Eigentümer sind oder ebenfalls den Kater als zugelaufen aufgenommen haben und meinen, es sei ihrer könnte in einem Gespräch geklärt werden. Wie sich nun am besten verhalten bzw. ob Sie z.B. die notwendigen Tierarztkosten von dem Eigentümer erstattet bekommen könnten, müsste anhand der Gesamtumstände beurteilt. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.