zurück zur Übersicht Hundesteuer 18.03.2025 von Jeanett K. Hallo, wir haben unseren Golden Retriever am 28.05.2019 bei der Stadt Mittenwalde angemeldet (Tierheimhund). Es wurde auf 50% der Hundesteuer für 3 Jahre verzichtet. Nun haben wir einen Bescheid erhalten, dass sie vergessen hätten, diesen wieder raus zu nehmen. Jetzt sollen wir rückwirkend vom 01.01.2022 Zahlen. 30€ ist der jährliche Betrag bei uns. Wir haben vom 01.01.2022 bis 31.12.25 jeweils 15€ gezahlt. Neue Berechnung sieht wie folgt aus: 01.01.22-30.04.22 5€ 01.05.22-31.12.23 20€ 01.01.23-31.12.23 30€ 01.01.24-31.12.24 30€ 01.01.25-31.12.25 30€ Differenz von 55€ Ist das so richtig und rechtens? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gegen einen Hundesteuerbescheide kann man einen Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist ist der Bescheid bestandskräftigt und kann in der Regel nicht mehr angegriffen werden. Die Behörde kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern, z.B. wenn der Behörde nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die die Korrektur rechtfertigen, bei offensichtlichen Rechen-/ Schreibfehlern und „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“, etc. Ich nehme an, dass die Behörde sich auf diese „offenbare Unrichtigkeit“ bezieht. Zwar scheint die Rechnung richtig zu sein, fraglich ist allerdings, ob der Behördenfehler tatsächlich eine solche „offenbare Unrichtigkeit“ darstellt. Um dies zu beurteilen, müssten jedoch die alten und der aktuellen Steuerbescheide und die angegebenen Normen bzw. die Begründung eingesehen werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gegen einen Hundesteuerbescheide kann man einen Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist ist der Bescheid bestandskräftigt und kann in der Regel nicht mehr angegriffen werden. Die Behörde kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern, z.B. wenn der Behörde nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die die Korrektur rechtfertigen, bei offensichtlichen Rechen-/ Schreibfehlern und „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“, etc. Ich nehme an, dass die Behörde sich auf diese „offenbare Unrichtigkeit“ bezieht. Zwar scheint die Rechnung richtig zu sein, fraglich ist allerdings, ob der Behördenfehler tatsächlich eine solche „offenbare Unrichtigkeit“ darstellt. Um dies zu beurteilen, müssten jedoch die alten und der aktuellen Steuerbescheide und die angegebenen Normen bzw. die Begründung eingesehen werden.