zurück zur Übersicht Stacheldraht zum Schutz gegen Katze 11.07.2013 von Sabine S. Sehr geehrte Frau Fries, meine einjährige Katze ist Freigängerin und auch auf dem Nachbargrundstück gewesen. Sie hat in den Beeten gewühlt und auch ihr Geschäft dort hinterlassen. Ich habe natürlich angeboten Schäden zu ersetzen und auch das Umgewühlte wieder zu richten. Ich habe dann Netze gekauft um sie so zu installieren, dass meine Katze nur auf mein Grundstück rausgeht und sie hatte inzwischen auch die Scheune nebenan für sich entdeckt. Da ich dann krank war, konnte ich die Netze nicht schnell genug installieren und die Nachbarn haben einen Maschendrahtzaun gebaut und den mit Holzpflöcken gestützt. Das dies eher ein Klettergerüst denn ein wirkliches Hinderniss für Katzen ist, haben sie dann wohl auch bemerkt, da es die Katze natürlich geschafft darüber zu klettern. Jetzt hat er oben drauf und um die Holzpflöcke Stacheldraht gewickelt. Bis jetzt hat sich meine Katze noch nicht verletzt, aber ich habe sie natürlich nicht immer im Auge. Kann ich verlangen, dass er den Stacheldraht wieder entfernt? Und was kann ich tun, wenn sich die Katze daran verletzt? (was natürlich auch zu beweisen wäre). Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal ist das Einzäunen des eigenen Grundstücks mit Stacheldraht nicht grundsätzlich verboten. Es hängt von der Gegend ab, ob Sie einen Anspruch auf Beseitigung haben. Exemplarisch sollen hier die Urteile des Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 7 K 2595/.KO) und des Amtsgericht München (Az. 173 C 2353/06) genannt sein, wonach Stacheldraht in Wohngebieten, selbst in einer Höhe von 1,80 bis 2,00 m unzulässig ist, weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. So z.B. wenn spielende Kinder über den Zaun klettern wollen. Sollte Ihr Nachbar den Zaun bewusst in einer Höhe bzw. Art und Weise angebracht haben, damit Katzen sich daran verletzen, wäre dies tierschutzwidrig. Problematisch ist dabei die Beweisbarkeit. Auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung, müssten Sie beweisen können, dass die Katze durch das Tun Ihres Nachbarn verletzt wurde, um mögliche Schadensersatzansprüche (Tierarztkosten) geltend machen zu können. Da Sie schreiben, dass Sie die Netze bereits angeschafft haben versuchen Sie zunächst -wenn möglich- das Problem gütlich mit den Nachbarn aus der Welt zu schaffen, z.B. durch das Anbringen der Netze. Falls dies keinen Erfolg hat, könnten Sie sich z.B. an die Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt wenden und den Fall dort schildern.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal ist das Einzäunen des eigenen Grundstücks mit Stacheldraht nicht grundsätzlich verboten. Es hängt von der Gegend ab, ob Sie einen Anspruch auf Beseitigung haben. Exemplarisch sollen hier die Urteile des Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 7 K 2595/.KO) und des Amtsgericht München (Az. 173 C 2353/06) genannt sein, wonach Stacheldraht in Wohngebieten, selbst in einer Höhe von 1,80 bis 2,00 m unzulässig ist, weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. So z.B. wenn spielende Kinder über den Zaun klettern wollen. Sollte Ihr Nachbar den Zaun bewusst in einer Höhe bzw. Art und Weise angebracht haben, damit Katzen sich daran verletzen, wäre dies tierschutzwidrig. Problematisch ist dabei die Beweisbarkeit. Auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung, müssten Sie beweisen können, dass die Katze durch das Tun Ihres Nachbarn verletzt wurde, um mögliche Schadensersatzansprüche (Tierarztkosten) geltend machen zu können. Da Sie schreiben, dass Sie die Netze bereits angeschafft haben versuchen Sie zunächst -wenn möglich- das Problem gütlich mit den Nachbarn aus der Welt zu schaffen, z.B. durch das Anbringen der Netze. Falls dies keinen Erfolg hat, könnten Sie sich z.B. an die Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt wenden und den Fall dort schildern.