zurück zur Übersicht Zweithund-Verweigerung ohne Gründe?! 20.07.2013 von maria m. Hallo. Ganz einfach: Wir hatten beim Vermieter angefragt ob wir uns einen Zweithund halten dürften,natürlich unter der Premisse ihn ordentlich zu erziehen und somit keine Belastigung für andere Hausbewohner darstellen zu lassen. Er sollte klein sein,wie unser Ersthund,von dem die meisten nicht wissen,dass er existiert,da er weder bellt,noch trampelt oder sich sonst irgendwie bemerkbar macht. Die Genehmigung für den Ersthund liegt vor,er war auch mit bei der Übergabe,da der Vermieter sehen wollte,was wir anbringen :) Nun heißt es: Zweithund wird kategorisch ausgeschlossen,weil es ja schon ein Zugeständnis war,den ersten Hund zu dulden. Wenn jedoch nicht davon auzugehen ist,dass der Hund Probleme bereiten wird und er auch keinen berechtigten grund hat dies anzunehmen,darf er es denn verbieten? Im Mietvertrag steht: "Der Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters,wenn er in den Mieträumen ein Tier halten will,es sei denn,es handelt sich um Kleintiere.Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern,wenn Belästigungen der Hausbewohner oder Beeinträchtigungen der Mietsache nicht zu erwarten sind." Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich meines Erachtens kein Grund für das Verbot des Vermieters den zweiten kleinen Hund grundlos zu verbieten. Da Ihr vorhandener Hund offensichtlich keinerlei Probleme bereitet und unterstellt werden kann, dass Sie den zweiten Hund ebenfalls so erziehen werden, ergibt sich meines Erachtens bereits aus dem Mietvertrag die Pflicht zur Zustimmung des Vermieters, da keine Belästigung oder Beeinträchtigung zu erwarten sind. Fordern Sie den Vermieter daher schriftlich auf, die Zustimmung zu erteilen und begründen dies entsprechend des oben gesagten. Sie können auch auf das akutelle Urteil des BGH vom 20.03.2013 verweisen, wonach das Verbot der Hunde-und Katzenhaltung unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Dieses Urteil ist jedoch nicht eins zu eins auf Ihren Fall anzuwenden, da in Ihrem Mietvetrag schließlich die Hundehaltung nicht generell ausgeschlossen wurde. Zur Begründung Ihrer Forderung um Zustimmung kann es jedoch hilfreich sein. Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur schriftlichen Erteilung der Genehmigung. Falls er sich weiterhin weigert, sollten Sie sich anwaltlich oder einen Mietverein über die weiteren Schritte beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich meines Erachtens kein Grund für das Verbot des Vermieters den zweiten kleinen Hund grundlos zu verbieten. Da Ihr vorhandener Hund offensichtlich keinerlei Probleme bereitet und unterstellt werden kann, dass Sie den zweiten Hund ebenfalls so erziehen werden, ergibt sich meines Erachtens bereits aus dem Mietvertrag die Pflicht zur Zustimmung des Vermieters, da keine Belästigung oder Beeinträchtigung zu erwarten sind. Fordern Sie den Vermieter daher schriftlich auf, die Zustimmung zu erteilen und begründen dies entsprechend des oben gesagten. Sie können auch auf das akutelle Urteil des BGH vom 20.03.2013 verweisen, wonach das Verbot der Hunde-und Katzenhaltung unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Dieses Urteil ist jedoch nicht eins zu eins auf Ihren Fall anzuwenden, da in Ihrem Mietvetrag schließlich die Hundehaltung nicht generell ausgeschlossen wurde. Zur Begründung Ihrer Forderung um Zustimmung kann es jedoch hilfreich sein. Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur schriftlichen Erteilung der Genehmigung. Falls er sich weiterhin weigert, sollten Sie sich anwaltlich oder einen Mietverein über die weiteren Schritte beraten lassen.