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Angefahrene Katze gefunden

von Carina S.

Moin Frau Fries, ich habe am Freitag eine angefahrene Katze gefunden und diese zum Tierarzt (TA) gebracht. Dort ist sie leider verstorben. Der TA hat die gechippte, aber leider nicht registrierte Katze bereits bei TASSO gemeldet. Ich war dann, so wie es im Internet steht, auch bei der Polizei, um diese entsprechend zu informieren. Die Polizei hat das jedoch überhaupt nicht interessiert. Die meinten sogar, dass es sich nur um Fahrerflucht handelt, wenn der Autofahrer gemerkt hat, dass er die Katze angefahren hat. Das verstehe ich nicht, wäre ein Mensch angefahren worden, und der Autofahrer wäre weitergefahren, hätte es sich doch auch um Fahrerflucht gehandelt. Ich habe am Montag noch zusätzlich die Tierheime informiert. Meine Frage ist nun: Wie hat man sich ganz konkret zu verhalten, wenn man ein angefahrenes Tier findet? Wen muss ich informieren? Und warum nimmt die Polizei solch eine Meldung nicht auf, obwohl man diese lt. Internet informieren soll? Vielen Dank& Grüße C.S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Meldung eines verunglückten Tieres bei der Polizei hat den Zweck, das Tier zu einem “Fundtier“ im Sinne der §§ 965 ff BGB zu machen, da für Fundtiere die Stadt/Gemeinde zuständig ist und damit die notwendigen Kosten für Tierarzt und/oder Verpflegung und Unterbringung aufkommen muss. In der tagtäglichen Praxis der Tierärzte ergibt sich nämlich häufig das Problem, dass die Behörden eine Übernahme ablehnen, mit dem Hinweis, dass keine Fundmeldung des Finders vorliege und es sich damit rechtlich auch nicht um ein „Fundtier“ im Sinne dieser Vorschriften handele. So steht der Tierarzt vor dem Problem, entweder dem Finder die Kosten in Rechnung zu stellen oder darauf zu hoffen, dass der Eigentümer/Halter ausfindig gemacht wird, um ihm die Kosten in Rechnung zu stellen, verbunden mit der Gefahr, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“, wenn kein Halter gefunden wird. Da vorrangig das örtliche Fundbüro für Fundmeldungen zuständig ist, kann auch dort eine Fundmeldung gemacht werden. In der Regel haben Städte und Gemeinden Vereinbarungen mit den örtlichen Tierheimen, so dass auch dort die entsprechende Fundmeldung abgegeben werden kann. Da das Fundbüro bzw. das Büro des Tierheims jedoch nicht durchgängig erreichbar ist, kann man sich auch an die Polizei wenden. Aus welchem Grunde der/die Beamten Ihre Fundanzeige nicht aufgenommen haben, kann nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der Fahrerflucht, die eigentlich „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ heißt und im § 142 StGB geregelt ist, ist insoweit richtig, dass eine Faherflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, heißt, der Fahrer muss gemerkt haben, dass er überhaupt in einen Unfall verwickelt war, unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Tier angefahren wurde. Dieser Nachweis des Vorsatzes ist in der Praxis oft schwierig zu führen. Wenden Sie sich auch beim nächsten Mal während der Geschäftszeiten an das örtliche Fundbüro oder Tierheim und außerhalb dieser Zeiten wieder an die Polizei und bitten jeweils um einen Nachweis der Meldung. Da die Halter vermisster Tiere sich regelmäßig in den Tierheimen melden und fragen, ob ihre Tiere abgegeben wurden, ist eine Meldung beim Tierheim/Tierschutzverein auch ratsam.

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