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Vereinshaftung bei Tierregistrierung auf den Verein

von Julia O.

Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen unserer Vermittlung von Katzen, halten wir die neuen Besitzer dazu an, die Tiere bei TASSO e.V. zu registrieren bzw. dies ist ein Bestandteil unseres Schutzvertrages. Für unsere Vermittlungstiere in den Pflegestellen stellt sich nunmehr die Frage, ob bei Verursachung z.B. eines Autounfalles durch eine entlaufene Pflegekatze (normalerweise werden diese ausschließlich in der Wohnung gehalten) wir als Verein haftbar gemacht werden können, wenn die Katze auf unseren Verein registriert ist. Ebenso verhält es sich bei Streunerkatzen. Pro Jahr werden von uns ca. 100 Streunerkatzen eingefangen, kastriert, ärztlich versorgt und gechipt. Eine Registrierung bei TASSO e.V. auf unseren Verein hat bislang nicht stattgefunden aus Sorge darüber, dass wir in einem Schadensfall haftbar gemacht werden könnten. Können Sie uns hierüber Auskunft geben? Vielen Dank und viele Grüße aus Bochum! J. O.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haftet der Verein sowohl für Vermittlungs- als auch für Streunerkatzen, wenn er als Halter anzusehen ist. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten: „Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“ Die Registrierung bei TASSO allein sagt daher noch nichts über die Haltereigenschaft aus. Anderseits kann sich der Verein jedoch auch nicht durch die fehlende Registrierung auf seinen Namen von seiner Haftung entziehen. Bei den Vermittlungstieren ist die Haltereigenschaft des Vereins aufgrund des zugrundeliegenden Pflegevertrages mit der Pflegestelle, in der der Verein sich wie üblich wahrscheinlich das Eigentum an der Katze vorbehält und für die tierärztlichen Kosten etc. aufkommt, unproblematisch als Halter anzusehen. Hinzu kommt, dass die Pflegestelle durch die vertragliche (zeitweise) Übernahme der Verantwortung für die Katze, ebenfalls gemäß § 834 BGB haften müßte, wenn nicht sorgfältig auf die Katze acht gegeben haben und die Katze bei einem Dritten dadurch einen Schaden anrichten konnte. Bei den Streunerkatzen ist die Bestimmung der Haltereigenschaft im Einzelfalle schwieriger. Das Landgericht Paderborn (Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95) z.B. geht von der Haltereigenschaft für eine Streunerkatze aus, wenn man „die Sachherrschaft übernimmt und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung“, so wie der Halter in dem zugrunde liegenden Fall, da er die Katze regelmäßig fütterte, ihr ein Flohhalsband anlegt und sie auf eigene Kosten tierärztlich versorgen ließ. Ob die Kastrationsaktionen Ihres Vereins in Verbindung mit einer Registrierung bei TASSO den Verein bereits zum Halter der Tiere macht, müsste letztlich ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall entscheiden, wobei gut möglich ist, dass der Verein als Halter angesehen wird.

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