Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Antwort auf Ihre Frage hängt von verschiedenen rechtlichen Aspekten ab. Ich gehe davon aus, dass der Tierschutzverein sich -wie üblich- das Eigentum an dem Hund vorbehalten hat. Dann ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem von Ihnen unterschriebenen Schutzvertrag rechtlich um eine Art Verwahrvertrag oder einen Kaufvertrag handelt, da diese auf die Eigentumslage Auswirkungen hat. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen.
Die Vertragsklausel, die Ihnen eine Kastrationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Dies müßte im Zweifel ein Gericht klären. Von diesem Ergebnis ist abhängig, ob der Tierschutzverein den Hund zurückfordern kann, wenn Sie gegen diese Klausel verstoßen; rechtlich gesprochen, ob dem Verein ein Rücktrittsrecht aufgrund der fehlenden Kastration zusteht. Hierzu gibt es eine Gerichtsentscheidung des AG Alzey vom 14.06.1996 (Az. 22 C 903/95), das jedoch in dem dort entschiedenen Einzelfall keinen Verstoß gegen eine solche Klausel sah, da die betreffende Hündin aufgrund Vorerkrankungen nachweislich schon aus medizinischen Gründen nicht kastriert werden sollte. Über die allgemeine Frage, ob eine solche Klausel per se unwirksam ist, musste das Gericht daher nicht mehr entscheiden. Meines Erachtens ist eine pauschale diese Klausel jedoch unwirksam, zumal in Ihrem konkreten Fall sogar die Tierärztin sich -zu Recht- weigert, grundlos einen gesunden Hund zu kastrieren. Vorsorglich könnten Sie sich eine Bescheinigung Ihrer Tierärztin geben lassen, in der sie erklärt, dass sie eine Kastration an diesem Hund für nicht medizinisch notwendig hält und ablehnt. Sollte der Verein sich tatsächlich an Sie wenden und den Hund zurückfordern oder eine Vertragsstrafe (soweit im Vertrag vereinbart), weil Sie die Kastration nicht durchführen ließen, könnten Sie dies zunächst entweder selbst ablehnen mit dem Verweis auf das Urteil und die Weigerung Ihrer Tierärztin oder wenden sich umgehend an einen auf Tierrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.