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Rechtsgültigkeit Katzenzuchtvertrag

von Daniela v.

Sehr geehrte Frau Fries, gerne möchte ich den kostenlosen Beratungsservice von TASSO in Anspruch nehmen. Zu meiner Familie gehören 3 "Zweibeiner" und 3 Thai-Siamkatzen. Die Katzen habe ich 2013 von 2 verschiedenen Züchtern als Stammbaumtiere käuflich erworben und bei TASSO registrieren lassen. Wir "Zweibeiner" sind in diese zauberhafte Wesen verliebt und versuchen sie möglichst natürlich zu halten. Keine der Katzen ist kastriert worden. Die Züchterin der beiden weiblichen Katzen ist damit auch einverstanden und möchte, für den Fall, dass wir selber züchten wollen, beim 2. Wurf die nachträglich fällige Zuchtkatzensumme von EUR 400,-. Damit wären wir auch einverstanden. Die Züchterin unseres Katers verlangt laut Vertrag eine Kastration frühestens ab dem 12. Lebensmonat. Dieser Begriff scheint mir sehr dehnbar. Können wir überhaupt zu einer Kastration lt. Deutscher Rechtsprechung verpflichtet werden? Des weiteren wurde vertraglich vereinbart, dass wir den Kater im Laufe diesen Jahres auf einer Ausstellung präsentieren. Er ist ein Thai/-Siamkater in der Farbe foreign white. Bei vielen anderen Katzenrassen ist ein weißes Tier häufig von Taubheit und Blindheit bedroht. Wissenschaftlich festgestellt wurde aber, dass nicht nur bei den weißen Siamesen, sondern auch bei den weißen Thaikatzen, die o. g. Krankheiten nahezu ausgeschlossen sind, da die weiße Fellbarbe und die blaue Augenfarbe auf 2 verschiedenen Allelen vererbt wird. Für die offizielle Anerkennung im Zuchtverband, muss die Züchterin die weißen Nachwuchskatzen, die ja im September 2013 alle den Besitzer gewechselt haben, auf einer Weltausstellung vorstellen. Deshalb meine 2. Frage: Können wir rechtlich verpflichtet werden mit unserem Kater an dieser Weltausstellung teilzunehmen? Die Ausstellungsgebühr und die Kosten für die vorgeschriebenen Impfungen müssten wir ebenfalls selber tragen. Laut Aussage Außenstehender hätten diese sogenannten "Knebelverträge" keinen Bestand vor Deutschem Gericht. Wie beurteilen Sie, als Anwältin die Rechtslage? Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit vielen Grüßen Daniela v. L.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue gilt („Verträge sind einzuhalten“) haben Sie sich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag zu halten, soweit die jeweilige Klausel wirksam vereinbart wurde. Wichtig ist auch, ob in Ihrem Vertrag für Verstöße gegen den Vertrag z.B. eine Vertragsstrafe vorgesehen ist und ob diese überhaupt wirksam formuliert ist. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen ist diese eine solche Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Ob Sie tatsächlich zur Kastration und/oder zur Ausstellung des Katers auf eigene Kosten verpflichtet sind hängt daher von dem konkreten Vertragstext ab. Dieser müsste daher vorliegen und geprüft werden. Hinsichtlich der Kastrationsklausel scheint die Formulierung „frühestens ab dem 12. Lebensmonat“ nicht eindeutig. Zum einen geht allein aus diesem Wortlaut keine Pflicht zur Kastration hervor und zum anderen ist dort nur der früheste Zeitpunkt genannt, jedoch keine Frist bis wann die Kastration zu erfolgen hat. Zudem könnte eine Kastrationsverpflichtung unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Dies müßte im Zweifel jedoch ein Gericht klären. Hierzu gibt es zwar eine Gerichtsentscheidung des AG Alzey vom 14.06.1996 (Az. 22 C 903/95), das jedoch in dem dort entschiedenen Einzelfall keinen Verstoß gegen eine solche Klausel sah, da die betreffende Hündin aufgrund Vorerkrankungen nachweislich schon aus medizinischen Gründen nicht kastriert werden sollte. Über die allgemeine Frage, ob eine solche Klausel per se unwirksam ist, mußte das Gericht daher nicht mehr entscheiden. Wie daher das für Sie zuständige Gericht entscheidet ist nicht absehbar. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung den Kater auf eigene Kosten auszustellen, die im Zweifel ebenfalls durch ein Gericht überprüft werden müsste. Zur Beurteilung Ihrer Frage ist jedoch der genaue Wortlaut der Klausel notwendig. Handelt es sich z.B. um eine einmalige Ausstellung oder um regelmäßige Ausstellungen, etc.? Da die Züchterin mit diesem Kater offensichtlich nicht züchten will, sonst wäre die Kastrationsklausel unsinnig, ist zunächst nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er dann ausgestellt werden soll. Da dies zum Vorteil der Züchterin sein soll, um anerkannt zu werden, ist fraglich, aus welchem Grund sie hierfür die Kosten tragen sollen. Wichtig zu wissen wäre jedoch, ob Sie von dieser Klausel vor Unterschrift wußten und aus welchem Grund, sie dieser Pflicht nun nicht mehr nachkommen möchten. Da Sie schreiben, dass es sich um eine weiße Siamkatze handelt, könnte unter Umständen auch die Problematik des Verstoßes gegen den Qualzuchtparagraphen des § 11 b Tierschutzgesetz einschlägig sein. Nach der Liste der betroffenen Merkmale des Gutachtens zur Auslegung des Verbotes von Qualzüchtungen, die dem Gutachten von Sachverständigen zu entnehmen ist, die vom Bundeslandwirtschaftsministerium eingesetzt wurden, gilt als Qualzuchtmerkmal bei Katzen die Farbaufhellung des Fells und der Iris und kommt unter anderem bei Katzen der Farbe „foreign white“ vor. In Hessen ist die Zucht mit reinweißen Katzen z.B. verboten. Wenden Sie sich daher mit dem Vertrag an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, die sich auf das Tierrecht spezialisiert hat, um die Wirksamkeit des Vertrages prüfen zu lassen.

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