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Tierschutz

von Frank Uwe W.

Sehr geehrte Frau Fries, „KATER IM MÜLL ENTSORGT!!! Unser Anton wurde am Mittwoch tot (verendend?) im Nachbarsgarten aufgefunden. a) Die Nachbarin, die Anton genau zuordnen konnte, findet mich unsympathisch und teilte mir süffisant mit "sie hätte keine Zeit für ´ne tote Katze anzuklingeln". b) Der überforderte türkische Mitbürger, in dessen Garten Anton lag, verständigte das Bottroper Veterinäramt. Dort teilte man ihm mit, die Katze abzuholen würde dem Amt zu hohe Kosten verursachen, er möge sie in der grauen Tonne entsorgen. Was er dann auch tat. So landete Anton auf dem Müll. Neben dem Schmerz drängen sich mir 2 Fragen auf: 1. In was für einer kranken Welt lebe ich eigentlich? 2. Da keine Verletzungsspuren erkennbar waren, wie arbeitet das Veterinäramt? Schließlich hätte hier ja auch eine ansteckende Krankheit oder Gift Auslöser sein können. So, dann bin jetzt wieder aktuell 08.04.2014 20.05 Uhr! Am Sonntag habe ich dann mit dem türkischen Anwohner gesprochen, der wieder rum auch Anton in die Tonne "entsorgte". Anton aufgefunden, 03.04.2014 ca. 09.00 Uhr. Anruf bei der Polizei 09.04 Uhr. Anruf 09.06 Uhr Veterinäramt Bottrop. Von dort teilt man mit, dass er die Katze bringen soll, er verweigert, da er Kinder zu versorgen hat sowie zur Arbeit muss. Das Veterinäramt verweigert ebenso die Abholung mit dem lapidaren Hinweis, würde sonst unnötige Kosten verursachen. Wiederum fragt der Bürger, was nun... Das Veterinäramt ruft um 09.16 Uhr zurück und teilt mit, stecken Sie die Katze in einen blauen Sack und entsorgen ihn in die graue Tonne, die ja dann geleert wird. Rücksprache mit einer Mitarbeiterin beim Veterinäramt und erkundige mich, ob er vielleicht doch..., nach Prüfung der Chip Nummer leider nicht. Die Mitarbeiterin bestätigt das Verhalten in diesem Fall fast schon als normal, da ja die Besitzer die Kosten nicht bezahlen wollen. Sie begründet, dass man gem. Regelung der Landesbehörde handelt!!!!! Danach habe ich dann nur noch den Entsorger angerufen und dann war klar, Anton wurde verbrannt! Nun wünschte ich mir eine juristische Stellungnahme und Hilfe! Ich ziehe Nachfolgendes in Erwägung: Anzeige zu erstatten gegen die verantwortliche Veterinärin der Stadt, hilfsweise gegen den zuständigen Bereichsleiter, hilfsweise gegen den OB. Verstoß gegen das geltende Tierkörperbeseitigungsgesetz. Darüber hinaus zur Anzeige Verstoß auf mein Recht der Mitteilung und Herausgabe über gefundene Sache, gem. BGB § 665 und folgende. Anzeige gegen Anwohner, die das Tier gesehen haben, aber keine Hilfe geleistet haben, da Begründung, dafür habe ich keine Zeit, muss zur Arbeit, oder/und ich schell doch nicht bei jedem an der Tür an. Hilfsweise auch hier gegen den Anwohner, der Anton in die Tonne geworfen hat, ohne zu wissen, ob er wirklich tot ist, bewusstlos oder tot könnte ein wichtiger Unterschied sein. Ich möchte dies gerne der Polizeibehörde am 09.04. vortragen und entsprechende Anzeige zu den vorgenannten Details zu Protokoll geben. Hoffnungsvolle Grüsse Frank W.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann Ihre Trauer und Ihren Ärger gut nachvollziehen. Da bei der juristischen Betrachtung Emotionen jedoch keine Rolle spielen und die gesetzlichen Begrifflichkeiten zu nutzen sind, bitte ich Sie um Verständnis für die sachliche Antwort. Ob ein Fehlverhalten des Veterinäramtes bzw. der Stadtverwaltung vorliegt und/oder eine Ordnungswidrigkeit des Nachbarn, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, ist an dieser Stelle nicht abschließend zu beurteilen, so dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben möchte. Das von Ihnen angesprochene Tierkörperbeseitigungsgesetz gibt es nicht mehr. Es wurde bereits im Jahre 2004 im Zuge der BSE-Kriese von dem „Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG) und der entsprechenden Durchführungsverordnung abgelöst. Neben diesen Normen sind auch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie möglicherweise in diesem Zusammenhang in Bottrop geltende Städtische Verordnungen zu prüfen. Grundsätzlich läßt sich sagen, dass Heimtiere „beseitigt“ werden müssen, wenn der Halter das verstorbene Tier nicht auf einem geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben kann. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. Wenn der Halter/Eigentümer des verstorbenen Tieres nicht auffindbar ist, so ist letztlich der Eigentümer des Grundstücks auf dem das verstorbene Tier gefunden wird, gemäß § 7 Absatz 3 TierNebG verpflichtet den „Beseitigungspflichten“ zu informieren. Ob ein Verstoß gegen die Fundregeln des BGB (§§ 965 – 984 BGB) bei einem verstorbenen Tier überhaupt vorliegt, ist ebenfalls kompliziert. Gemäß § 965 Absatz 2 Satz 2 BGB gilt: „Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.“ Dass Ihr verstorbener Kater für Sie nicht wertlos bzw. mehr als 10,00 EUR wert ist, ist selbstverständlich. Die Ermittlung des konkreten Wertes müßte in einem Streitfall jedoch letztlich ein Gericht nach billigem Ermessen vornehmen. Ihre Strafanzeige gegen die verschiedenen Behörden, gegen die Anwohner sowie Ihren Nachbarn können Sie zwar mündlich bei der Polizei aufgeben, sollten diese jedoch schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Essen einreichen. Schildern Sie die Umstände sachlich und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar. Stellen Sie vorsorglich auch einen Strafantrag für alle in Betracht kommenden Delikte. Bitte Sie um Mitteilung des Aktenzeichens (um bei Bedarf über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen) und über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.

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