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Fällige Hundesteuer

von Dieter M.

Sehr geehrte Frau RA Fries, wir haben seit 4 Tagen eine 12-wöchige Hunde-Welpin aus dem Tierheim Nürnberg übernommen. Nun gibt es unterschiedlichste Auskünfte, ab wann man die Hundesteuer bezahlen muss. Können Sie uns über die rechtliche Seite informieren? Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen Familie M.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Antwort auf Ihre Frage ist in der Hundesteuersatzung der Stadt Nürnberg sowie auf der Internetseite der Stadt Nürnberg zu finden (http://www.nuernberg.de/internet/referat2/hundesteuer.html). Demnach sind pro Hund derzeit 132,00 EUR jährlich fällig, für einen so genannten “Kampfhund“ jedoch 1.056,00 EUR, wobei dieser erhöhte Steuersatz nach Vorlage eines Negativzeugnisses wieder auf den „normalen“ Gebührensatz reduziert werden kann. Melde- und Hundesteuerpflichtig sind alle Hunde, die älter als 4 Monate/16 Wochen sind. Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Kassen- und Steueramt erfolgen. Entsprechende Formulare finden Sie ebenfalls im Internet. Nach der Anmeldung erhalten Sie ein Hundesteuermarke, die die Hündin am Halsband tragen muss. Das Nichtanlegen der Steuermarke ist laut der Satzung eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Da Sie die Hündin aus dem Tierheim Nürnberg haben, gilt laut der Homepage folgende Ausnahme: „Für Hunde, die seit dem 1. Januar 2001 aus den Tierheimen Nürnberg und Feucht übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von zwei Jahren auf Antrag eine nachträgliche Steuerbefreiung für zwölf Monate gewährt. Hundehalter, die einen von ihnen auf Grund der Richtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) nach dem 1. Januar 2005 erworbenen Hundeführerschein vorlegen, erhalten eine einmalige Steuerermäßigung in Höhe von 50 Euro.“

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