zurück zur Übersicht Hund einfach auf einen falschen Besitzer angemeldet 24.05.2014 von Valentina F. Sehr geehrte Frau Fries, ich wende mich mit einer etwas außergewöhnlichen Anfrage an Sie. Ich habe einen Hund von einer "Tierhilfe"-Organisation übernommen und seitdem nur Ärger mit der 1. Vorsitzenden. Der sogenannte "Schutzvertrag" wurde von meinem Fachanwalt für Tier- und Vertragsrecht geprüft und ist ganz klar ein Kaufvertrag mit einer Anzahl ungültiger AGBs. Das wurde dem Verein mitgeteilt. Der Anwalt des Vereins hat der Einschätzung meines Anwaltes nie widersprochen. Demzufolge bin ich Eigentümerin, Besitzin und Halterin in Personalunion. Jetzt habe ich zufällig festgestellt, dass die 1. Vorsitzende meinen Hund auf ihre Organisation bei Tasso umgemeldet hat. Sie hatte die Micro-Chip-Nr. und meinen Namen. Das ist gegen meinen Willen und ohne mein Wissen passiert. Das hat Sie erst kürzlich getan, nachdem die Eigentumsverhältnisse längst anwaltlich geklärt waren und ich schon länger bei Tasso als Halterin eingetragen war. D.h. wenn der Hund von jemanden z.B. in meinem Garten "aufgegriffen" worden wäre, wäre die 1. Vorsitzende informiert worden und nicht ich, obwohl ich Eigentümerin, Besitzerin und Halterin bin. Meine Frage: Welche rechtliche Handhabe habe ich wegen dieser eigenmächtigen Ummeldung bei Tasso und wie kann ich verhindern, dass das in Zukunft wieder vorkommt, dass sie einfach den Hund auf sich anmeldet? Vielen Dank! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Regelmäßig ergeben sich in der Praxis Probleme zwischen den Tierschutzvereinen und dem neuen Halter. Streitpunkte sind dabei in der Regel die Kastrationsverpflichtung und insbesondere der vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vereins. Für die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln kommt es auch darauf an, ob es sich bei einem Tierschutz-/Abgabe-/Vermittlungs-/Adoptionsvertrag rechtlich um einen Kaufvertrag oder um einen „atypischen Verwahrvertrag“ handelt. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern um atypsiche Verwahrverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. So wie Ihr Rechtsanwalt der Meinung ist, dass es sich um Kaufverträge handelt, spricht auch meines Erachtens einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen Zahlung eines Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen. Welcher Meinung sich jedoch das im Einzelfall jeweils zuständige Gericht anschließt, ist nicht absehbar. Für den Wunsch, eine andere Person von einem Tun zukünftig abzuhalten, gibt es theoretisch das Mittel der Abmahnung und Anforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt beraten, ob ein solcher Schritt in Ihrem Einzelfall möglich und durchsetzbar wäre.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Regelmäßig ergeben sich in der Praxis Probleme zwischen den Tierschutzvereinen und dem neuen Halter. Streitpunkte sind dabei in der Regel die Kastrationsverpflichtung und insbesondere der vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vereins. Für die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln kommt es auch darauf an, ob es sich bei einem Tierschutz-/Abgabe-/Vermittlungs-/Adoptionsvertrag rechtlich um einen Kaufvertrag oder um einen „atypischen Verwahrvertrag“ handelt. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern um atypsiche Verwahrverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. So wie Ihr Rechtsanwalt der Meinung ist, dass es sich um Kaufverträge handelt, spricht auch meines Erachtens einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen Zahlung eines Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen. Welcher Meinung sich jedoch das im Einzelfall jeweils zuständige Gericht anschließt, ist nicht absehbar. Für den Wunsch, eine andere Person von einem Tun zukünftig abzuhalten, gibt es theoretisch das Mittel der Abmahnung und Anforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt beraten, ob ein solcher Schritt in Ihrem Einzelfall möglich und durchsetzbar wäre.