Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Entscheidend für die Frage, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihre Exfreundin haben, ist zunächst ob und gegebenenfalls wer von Ihnen beiden derzeit Eigentümer der beiden Kater ist. Diese Frage müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Da Sie schreiben, dass Sie die beiden von Ihrem verstorbenen Onkel geerbt haben, spricht zwar einiges für Ihr Alleineigentum. Jedoch müßte geklärt werden, ob Sie Ihrer Exfreundin während der Beziehung z.B. Miteigentum an den beiden oder einen der beiden Kater geschenkt haben. Dies läßt sich aus Ihrer Schilderung jedoch nicht entnehmen, hierzu müßten die Einzelheiten bekannt sein und geprüft werden. Auch müßte geklärt werden, welche Absprache es zwischen Ihnen bei der Trennung gab, da Sie schreiben, dass sie sie nach der Trennung nicht mitnehmen wollte, da dies darauf hindeuten könnte, das Sie ihr dies angeboten haben bzw. damals damit einverstanden waren.
Im Moment ist Ihre Ex-Freundin in der besseren Position, da sie die beiden Kater in ihrem Besitz hat und daher die gesetzliche Vermutung gilt, dass sie auch Eigentümerin ist. Wenn Sie die Herausgabe fordern möchten, müssten Sie beweisen können, dass Ihnen die Katzen allein gehören. Sollte Sie beide Miteigentümer geworden sein, könnten Sie die Katzen nicht ohne weiteres herausfordern, da Sie nicht über seinen Eigentumsanteil verfügen können. Sollte eine gütliche Einigung nicht möglich sein, fordern Sie Ihre Exfreundin schriftlich auf, Ihnen die beiden Katzen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche zurückzugeben. Verbieten Sie Ihr auch, die Katzen an Dritte Personen weiterzugeben. Versenden Sie diesen Brief zu Beweiszwecken per Einschreiben. Kündigen Sie an, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, falls sie die Frist verstreichen läßt. Sollte sie sich weiterhin weigern, lassen Sie sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines möglichen Prozesses beraten.