zurück zur Übersicht Hundehaltung in Mietwohnungen 29.05.2014 von Steffi K. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fries, ich wohne mit meinem Freund in einer Zwei-Raum-Wohnung zur Miete. Wir würden uns gern einen Hund zulegen. Eine kleine und ruhige Rasse soll es sein, eine französische Bulldogge. Im Mietvertrag steht hierzu: „Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.“ Eine Katze durften wir dennoch mit in die Wohnung bringen. Darf der Vermieter einen Hund grundsätzlich verbieten? Als Grund dafür gab er an, dass unsere Vormieterin einen Hund hatte, der ununterbrochen bellte, sodass sich die Nachbarn beschwerten. Er selbst hätte ansonsten aber wohl kein Problem mit der Hundehaltung. Allerdings gehören die einzelnen Wohnungen verschiedenen Eigentümern, es gibt also eine Eigentümergemeinschaft. Und diese hat (laut Aussage der Hausmeisterin) ein generelles Hundeverbot im Haus ausgesprochen. ABER zurzeit lebt im Haus bereits ein kleiner Hund, wogegen scheinbar niemand etwas sagt. Diese Nachbarn ziehen aber demnächst (freiwillig) aus, da sie sich ein Haus gekauft haben. Wir haben jetzt angefangen, eine Liste anzulegen, auf der die Nachbarn mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis zur Hundehaltung geben. Es hat niemand der Nachbarn etwas gegen einen Hund, solange er eben nicht bellt. So. Was machen wir jetzt? Sind wir im Recht, wenn wir uns einen Hund anschaffen? Oder kann der Vermieter (bzw. die Eigentümergemeinschaft) uns dann vor die Tür setzen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Nach dem Urteil Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 ist ein generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Mietwohnungen unzulässig. Solche Mietvertragsklauseln sind unwirksam (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In Ihrem Fall ist die Klauseln nicht eindeutig formuliert und widerspricht sich, da einerseits im ersten Satz die Tierhaltung bis auf Kleintiere verboten ist, anderseits im zweiten Satz nach Vereinbarung dann doch theoretisch möglich ist. Hinzu kommt, dass Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung grundsätzlich zulässig ist, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich an die vorhandenen Beschlüsse, wenn diese wirksam zustande gekommen sind und die Rechtsprechung des BGH etc. halten. Sofern Sie Ihren Vermieter bisher nur mündlich um die Zustimmung zur Hundehaltung gebeten haben, fordern Sie ihn nun zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen die Zustimmung zur Haltung eines Hundes schriftlich zu erteilen. Verweisen Sie auf das Urteil des BGH und die Zustimmung der übrigen Nachbarn. Bitten Sie um eine schriftliche Genehmigung innerhalb von zwei Wochen. Bestehen Sie auf eine schriftliche Antwort. Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung verbieten, wenden Sie sich mit dem Schreiben an einen Mieterverein oder am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort, um sich fundiert beraten zu lassen, bevor Sie sich den Hund anschaffen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Nach dem Urteil Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 ist ein generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Mietwohnungen unzulässig. Solche Mietvertragsklauseln sind unwirksam (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In Ihrem Fall ist die Klauseln nicht eindeutig formuliert und widerspricht sich, da einerseits im ersten Satz die Tierhaltung bis auf Kleintiere verboten ist, anderseits im zweiten Satz nach Vereinbarung dann doch theoretisch möglich ist. Hinzu kommt, dass Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung grundsätzlich zulässig ist, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich an die vorhandenen Beschlüsse, wenn diese wirksam zustande gekommen sind und die Rechtsprechung des BGH etc. halten. Sofern Sie Ihren Vermieter bisher nur mündlich um die Zustimmung zur Hundehaltung gebeten haben, fordern Sie ihn nun zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen die Zustimmung zur Haltung eines Hundes schriftlich zu erteilen. Verweisen Sie auf das Urteil des BGH und die Zustimmung der übrigen Nachbarn. Bitten Sie um eine schriftliche Genehmigung innerhalb von zwei Wochen. Bestehen Sie auf eine schriftliche Antwort. Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung verbieten, wenden Sie sich mit dem Schreiben an einen Mieterverein oder am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort, um sich fundiert beraten zu lassen, bevor Sie sich den Hund anschaffen.