zurück zur Übersicht Hundehaltung in Eigentumswohnung 26.10.2009 von Andrea W. Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne als Eigentümer in einer WEG mit 4 Wohnungen und 2 Ladengeschäften. Nun hat sich ein Eigentümer in unserer WEG einen Hund (Boxer ) ohne Wissen der anderen Eigentümer angeschafft. Die Mieter der Eigentumswohnung unter uns leiden an einer Tierhaarallergie sowie Polle u.s.w.. Mein Sohn leider unter einer Katzenallergie - Hundeallergie nicht ausgeschlossen, da immer Tierhaar allgemein ist. Der zweite Eigentümer unter uns leidet ebenfalls an einer Tierhaarallergie ist jedoch nicht ständig in seiner Wohnung. Leider haben wir es versäumt eine Hausordnung zu erstellen sowie einen Verwalter zu berufen - war ja bislang nicht erforderlich. Was kann ich veranlassen, damit der Hund umgehend wieder abgeschafft werden muss. Ich muss hier die Gesundheit meines Sohnes sowie meines Eigentums, Sondereigentums schüttzen. Ich bin absolut am Ende meiner Nerven, da seitens dieser Eigentümer jegliche Einsicht fehlt...... Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.