zurück zur Übersicht Darf das sein - Tiererziehung mit Stachelhalsband bei Junghund 25.06.2014 von Brigitte H. Hallo, brauche Ihre Hilfe. Ich weiß nicht, was ich machen soll oder ob das normal ist. Eine gute Bekannte von mir hat sich einen Junghund angeschafft und ist auch mit dem Hund bei einem Tiertrainer. Aber der Hund ist nicht sauber, macht das ein oder andere Mal in die Wohnung. Und jetzt bekam sie ein Stachelhalsband und jedes Mal, wenn er böse ist, zieht sie fest daran. Der Hund ist sieben Monate alt und als ich das sah, war ich fix und fertig. Am Hals hat er richtige Krusten. Ich denke vom starken Ziehen? Ich dachte, es wären Zecken... Er trägt das den ganzen Tag, auch bei Nacht. Und ich weiß nicht, was oder wie ich mich verhalten soll oder kann. Vor allem weil ihr der Trainer von der Hundeschule das Halsband gegeben hat. Könnten Sie mir einen Rat geben, was ich machen kann? Ich kann doch nicht nur die Augen schließen... Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Oder ist die heutige Hundeerziehung heute so? Es ist ein mittelgroßer Hund, die Rasse weiß ich nicht. Auf jeden Fall ein Hund, der nicht haart und kein Listenhund. Vielen Dank Brigitte H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Eingangsfrage zu beantworten: Nein, das ist nicht normal und keine artgerechte Trainingsmethode! Es ist gut, dass Sie Zivilcourage zeigen und nicht einfach wegschauen möchten. Da der Hund verkrustete Wunden erlitten hat, hat sie ihn damit offensichtlich regelmäßig verletzt und ihm Schmerzen zugefügt. Gemäß § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ist die Verwendung eines Stachelhalsbandes verboten, wenn einem Hund im Einzelfall durch das Verwenden des Halsbandes die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung derart eingeschränkt wird, das ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und damit gegen § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz verstoßen wird. Da es zu Trainingsmethoden eingesetzt wird, könnte auch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1b. Tierschutzgesetz vorliegen, da danach an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, solche Maßnahmen verboten sind, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können. Zuletzt könnte im Einzelfall auch ein Verstoß gegen 3 Nr. 5 Tierschutzgesetz vorliegen, da dort das Verbot zu finden ist, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Je nach Einzelfall könnte das Verhalten Ihrer Bekannten daher entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann. Ob der „Hundetrainer“ sich ebenfalls ordnungswidrig gemacht hat, wäre auch zu klären. Wenden Sie sich daher umgehend an Ihre Bekannte, machen Ihr klar, dass Ihr Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstößt und sie ihrem Hund Schaden zufügt. Sollte sich kurzfristig nichts ändern, wenden Sie sich zum Schutze und Wohle des Hundes an das zuständige Ordnungs- oder Veterinäramt und bitten um Überprüfung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Eingangsfrage zu beantworten: Nein, das ist nicht normal und keine artgerechte Trainingsmethode! Es ist gut, dass Sie Zivilcourage zeigen und nicht einfach wegschauen möchten. Da der Hund verkrustete Wunden erlitten hat, hat sie ihn damit offensichtlich regelmäßig verletzt und ihm Schmerzen zugefügt. Gemäß § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ist die Verwendung eines Stachelhalsbandes verboten, wenn einem Hund im Einzelfall durch das Verwenden des Halsbandes die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung derart eingeschränkt wird, das ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und damit gegen § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz verstoßen wird. Da es zu Trainingsmethoden eingesetzt wird, könnte auch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1b. Tierschutzgesetz vorliegen, da danach an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, solche Maßnahmen verboten sind, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können. Zuletzt könnte im Einzelfall auch ein Verstoß gegen 3 Nr. 5 Tierschutzgesetz vorliegen, da dort das Verbot zu finden ist, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Je nach Einzelfall könnte das Verhalten Ihrer Bekannten daher entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann. Ob der „Hundetrainer“ sich ebenfalls ordnungswidrig gemacht hat, wäre auch zu klären. Wenden Sie sich daher umgehend an Ihre Bekannte, machen Ihr klar, dass Ihr Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstößt und sie ihrem Hund Schaden zufügt. Sollte sich kurzfristig nichts ändern, wenden Sie sich zum Schutze und Wohle des Hundes an das zuständige Ordnungs- oder Veterinäramt und bitten um Überprüfung.