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Berliner Hundegesetz, Halsband und Datenschutz

von Binah K.

Ich wüsste gern Ihre Ansicht zu zwei Fragen: 1. Im Berliner Hundegesetz ist vorgeschrieben, dass ein Hund Halsband mit Name und Anschrift des Besitzers tragen muss. Wenn ein Hund entläuft, empfiehlt Tasso aus guten Gründen, keine Suchanzeigen mit direkten Kontaktdaten aufzugeben. Der Hundehalter tut nach meiner Auffassung dem Sinn des Gesetzes Genüge, wenn er eine Tasso-Plakette am Hund befestigt, durch die ja auch jederzeit die Identität des Halters festgestellt werden kann. Verstößt ein Gesetz, das eine Kennzeichnung am Halsband vorschreibt, nicht gegen berechtigte Interessen des Hundehalters und auch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung? 2. Ist der Begriff "Halsband" wörtlich zu nehmen? Kann der Hundehalter wirksam belangt werden, wenn er "bloß" ein Geschirr verwendet oder wäre hier die Grenze zur Schikane erreicht?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die nur in manchen Hundegesetzen zu findende Pflicht (z.B. Berlin und Hessen), dem Hund ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters anzulegen, ist in der Tat aus datenschutzrechtlichen Gründen umstritten. Im Hundegesetz von Berlin findet sich diese Pflicht in § 1 Absatz 2. Ein Verstoß hiergegen, stellt gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann. Dieses Gesetz setzt sich in § 11 ausführlich mit dem Datenschutz auseinander, in Absatz 1 Satz 3 auch mit dem Auslesen des Chips sowie des Halsbandes. Dort heißt es: „Das Auslesen der Chipnummer nach § 1 Abs. 5 und der nach § 1 Abs. 2 am Halsband befindlichen Informationen ist auch für Zwecke der privaten Rechtsverfolgung oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere zur Feststellung des rechtmäßigen Tierhalters zulässig.“ Im Hessischen Hundegesetz befindet sich diese Pflicht ebenfalls. In der Durchführungsverordnung wird hierzu Stellung genommen. Datenschutzrechtliche Konflikte werden ausdrücklich ausgeschlossen, so das Ergebnis der Güterabwägung der Interessen der Öffentlichkeit (den Halter ausfindig zu machen um z.B. mögliches Schadensersatzforderungen durchzusetzen) mit den Interessen der Halter (Wiederauffinden des Hundes im Verlustfall und Geheimhaltung seiner Daten). Zudem handele es sich nur um eine „vergleichsweise geringe Offenbarungspflicht“. Ob diese gesetzlichen Regelungen wirksam sind, müßte mittels eines Gerichtsverfahrens vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geklärt werden. Ausgangspunkt wäre das Vorgehen gegen einen konkreten Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das jeweilige Hundegesetz. Innerhalb dieses Verfahrens müßte das Gericht dann die Wirksamkeit der Norm prüfen, wenn es sie für nicht verfassungsgemäß hält. Hinsichtlich der Frage, ob auch ein Hundegeschirr ausreichend ist, ist zwar zunächst der Wortlaut des Gesetzes heranzuziehen und da dort nur von einem “Halsband“ gesprochen wird, wäre ein Geschirr eben nicht ausreichend. Ob die Berliner Behörden jedoch tatsächlich so streng unterscheiden, entzieht sich zwar meiner Kenntnis, die Wahrscheinlichkeit halte ich aber für gering.

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