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Rückgabe von Welpen wegen Allergie des Käufers

von Jasmin W.

Hallo, ich habe am Samstag einen Welpen an eine Familie verkauft. Der Welpe wurde von mir liebevoll aufgezogen, natürlich gechippt, geimpft und entwurmt. Nun hat sich herausgestellt, dass der Familienvater allergisch reagiert. Der Hund wurde mit einem Hundekaufvertrag verkauft. Bin ich verpflichtet, den Hund zurückzunehmen? Die Familie hat den Hund schon bei Ebay-Kleinanzeigen eingestellt zum Weiterverkauf, für mehr Geld als der Kaufpreis. Ich habe den Hund mit Chipnummer auf meinen Namen registriert. Mir tut das sehr leid, denn dies ist nicht zum Wohle des Tieres. Kann ich überhaupt etwas tun? Wenn ich den Hund zurücknehme, muss ich den gesamten Kaufpreis erstatten. Kann ich einen Weiterverkauf untersagen? Vielen Dank für Ihre Antwort. MfG Jasmin

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um Ihre Fragen beantworten zu können, müsste zunächst der Kaufvertrag eingesehen und geprüft werden. Auch müßte der gesamte Sachverhalt bekannt sein, angefangen vom ersten Kontakt bis hin zum letztem Gespräch bzw. Korrespondenz. Aus Ihrer Schilderung ist z.B. leider nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Käufer Sie überhaupt aufgefordert haben den Welpen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder ob Sie über die Allergie und den Weiterverkauf bei Ebay „nur informiert“ wurden. Sofern die Käufer Sie aufgefordert haben, den Welpen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, könnte dies ein Rücktritt vom Kaufvertrag gewesen sein. Ob dieser Rücktritt überhaupt wirksam wäre, ist zwar fraglich. Konkret zu beantworten ist dies jedoch nur nach Prüfung des Kaufvertrages auf mögliche Rücktrittsklauseln hin. Eine Allergie des Käufers würde nämlich nur dann zu einem vertraglichen Rücktrittsrecht des Käufers führen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden wäre. Auch hinsichtlich der Verhinderung des Weiterkaufs, ist der Kaufvertrag ein mögliches Vorkaufsrecht hin zu prüfen, dass Sie dann geltend machen könnten. Da der Käufer bereits eine Verkaufanzeige geschaltet hat, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf unverzüglich mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren mögliche Durchsetzung (z.B. mittels einer einstweiligen Verfügung) prüfen zu lassen.

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