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Unbewusst kranke Katze(n) aus Tierheim bekommen

von Simone B.

Hallo Frau Fries, wir sind am 14.11.2014 in eine neue, größere Wohnung gezogen. Unsere beiden Katzen (Dalia, 2 J. und Franky, 5 J.) haben wir mitgenommen. Wir haben uns am 16.11.2014 zwei kleine Kater (drei Monate alt) aus dem Tierheim ausgesucht. Am 17.11.2014 kam eine Mitarbeiterin des Tierheims zur Vorkontrolle bei uns vorbei. Am 18.11.2014 durften wir die zwei Kater abholen. Bis dahin alles gut. Am 22.11.2014 haben wir bemerkt, dass es einem der Kleinen (Gizmo) nicht gut geht. Er hat nichts mehr fressen wollen und hat nur noch geschlafen. Daher sind wir gegen Abend direkt in die Tierklinik gefahren. Dort war die erste Vermutung, dass er einen kleinen Infekt hat. Darauf wurde er auch entsprechend behandelt und wir konnten ihn wieder mitnehmen. Sonntagmorgen sollten wir ihn zufüttern, falls er immer noch nicht fressen wollte. Das haben wir auch getan, aber er hat alles wieder erbrochen. Also sind wir wieder in die Klinik und da wurde festgestellt, dass sein Darm nicht mehr richtig arbeitet. Er wurde stationär aufgenommen und am Sonntagabend musste er sogar operiert werden. Bei der Operation wurde festgestellt, dass, abgesehen von dem nicht arbeitenden Darm, der Blinddarm akut entzündet ist, die Gallengänge zu sind und die Lymphdrüsen extrem vergrößert sind. Zu dem Zeitpunkt war noch nicht wirklich klar, was hinter dieser Erkrankung steckt. Die Katzenseuche und eine heftige Virusinfektion standen im Raum. Am 25.11.2014 musste der andere kleine Kater (Sammy) ebenfalls stationär aufgenommen werden, weil er dieselben Symptome zeigte. Während Gizmo zu dem Zeitpunkt immer noch in der Klinik war und kaum Besserung in Sicht war, konnte Sammy bereits zwei Tage später, also am 27.11.2014, wieder nach Hause. Am 28.11.2014 hatte Dalia ebenfalls diese Symptome und musste bis 29.11.2014 in der Klinik bleiben. Am 29. 11.2014 konnten wir auch endlich Gizmo aus der Klinik abholen. Mittlerweile sind Gizmo und Sammy wieder soweit fit, Dalia allerdings mussten wir am 3. Dezember 2014 erneut in die Klinik bringen. Dort ist sie noch immer und derzeit sieht es nicht gut aus. Im Endeffekt hat Gizmo Sammy und Dalia angesteckt. Mittlerweile ist es auch soweit geklärt, dass es sich wohl um eine Viruserkrankung handelt. Um welchen Virus genau ist aber immer noch unklar. Dem Tierheim haben wir bereits am 24.11.2014 mitgeteilt, dass Gizmo schwer erkrankt ist, in der Klinik ist und operiert werden musste. Auch mit dem Hintergrund, dass sie bei den beiden Geschwistern von Gizmo und Sammy ein Augen drauf haben, ob die gesund bleiben oder auch krank werden. Am 25.11.2014 hat das Tierheim in der Klinik angerufen und mitgeteilt, dass die Kleinen noch entwurmt werden müssen. Aber da in der Regel jeder Tierarzt bei einer derartigen Erkrankung als allererst eine Wurmkur verabreicht, war diese Information unnötig. Die Inkubationszeit bei einer Viruserkrankung ist in der Regel 5-7 Tage. Da Gizmo jedoch nur drei Tage bei uns war, bevor er in die Klinik musste, ist eine Ansteckung bei uns nahezu ausgeschlossen. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest Gizmo bereits vorher krank war. Kann man das Tierheim irgendwie haftbar machen? Ist eine genaue Untersuchung vor Herausgabe der Tiere durch das Tierheim verpflichtend? Wie kann man hier weiter vorgehen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen das Tierheim zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden. In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei also rechtlich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht (abhängig vom Sitz des Tierheims) folgen würde, ist daher leider nicht abzusehen. Unterstellt man, dass es sich um Kaufverträge handelt, stehen dem Käufer eines kranken also “mangelhaften“ Tieres im Sinne des BGB, verschiedene Rechte zu. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer jedoch –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer das Tier auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt. In Ihrem Fall müsste daher anhand von Tierärztlichen Berichten etc. geprüft werden, ob ein Notfall nachgewiesen werden kann, da Sie das Tierheim erst zwei Tage später über die Krankheit informiert haben. Sofern Sie die Mitteilung schriftlich gemacht haben, müsste auch der genaue Wortlaut geprüft werden, da die reine Mitteilung der Krankheit nicht für die gesetzlich geforderte „Aufforderung zur Nachbesserung“ ausreicht. Auch die Antworten des Tierheims müßten bekannt sein, also ob grundsätzliche Bereitschaft besteht sich an den entstandenen Tierarztkosten zu beteiligen oder ob dies grundsätzlich abgelehnt wird und mit welcher Begründung. Sofern noch geschehen, könnten Sie nun das Tierheim z.B. schriftlich auffordern Ihnen den entstandenen Schaden (Tierarztkosten und Fahrtkosten) zu ersetzten und eine Zahlungsfrist setzten. Benennen Sie ein konkretes Datum und kündigen Sie weitere rechtliche Schritte an. Zu Beweiszwecken sollten Sie dieses Schreiben per Einschreiben oder Fax versenden. Sollte das Tierheim sich weigern, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Tierrecht über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses, gegen das Tierheim beraten lassen.

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