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Chip falsch gesetzt

von Sabine und Peter N.

Sehr geehrte Frau Fries, ich möchte Ihnen folgenden UN"Fall" schildern, der vor ungefähr einem Jahr begann, als wir unseren Hund (Chihuahua-Mix, 2 Jahre) chippen ließen. Wir waren also bei unserer Tierärztin, Balou sollte gechippt werden. Er zappelte, hielt nicht still und totzdem wurde der Chip gesetzt. Danach blutete unser Hund sehr! heftig und der Chip war mit dem Lesegerät nicht zu finden. Weder im noch um den Hund. Eine Woche später wurde wieder gechippt (nach vorheriger Prüfung, ob der 1. Chip auftaucht, aber nein), Balou hielt still und der 2. Chip saß. Einige Zeit später bekam unser Hund Rückenschmerzen. Es wurde gegen Schmerzen gespritzt, dies wiederholte sich einige Male. Schließlich entschieden wir uns zum Röntgen, um der Sache nachzugehen. Laut Aussage der TÄ hatte er nichts am Rücken, dafür war aber der 1. Chip wieder aufgetaucht und sie vermutete diesen in Balous Lunge! Uns wurde mitgeteilt, wir müssten ein CT machen lassen denn ein Chip in der Lunge ist nicht ungefährlich. Wir fuhren also im Januar 2015 in die von der TÄ empfohlene Klinik. Im CT wurde bestätigt: beim Chippen wurde eine Ader (deshalb auch das viele Blut) getroffen, der Chip dort hinein injiziert, ging durchs Herz (bereits dort hätte er an Embolie sterben können) und landete in der Lunge. In der Klinik wurde uns mitgeteilt, dass man den Chip nicht so leicht entfernen könne, man müsste die halbe Lunge dazu entfernen. Außerdem hätte unser Hund wahrscheinlich keine Probleme dadurch, aber dafür gäbe es keine Gewährleistung. Die Rückenschmerzen kämen von der Bandscheibe, dies stellte man auf einem erneut in der TK angefertigten Röntgenbild (50,-)fest. Unsere TÄ will für den "Fehlchip" keine Verantwortung übernehmen und keine Kostenbeteiligung und - wie sie uns mitteilte - ihre Versicherung auch nicht, da sie nicht mit Vorsatz gehandelt hätte und der Chip "irgenwie eingeschwemmt"(?) worden wäre. Fakt ist aber, der Hund hat gezappelt und sie hat den Chip trotzdem gesetzt. Alle Kosten sollen wir nun tragen, inzwischen 600,-. Das CT wurde ja nur wegen dem Chip in der Lunge gemacht. Für die Diagnose der Rückenschmerzen wurde das Röntgenbild gemacht. Ich würde mich über eine Antwort und einen Rat sehr freuen. Freundliche Grüße Sabine und Peter N. P.S.: Der Leiter der Tierklinik findet den Fall so spektakulär, dass er ihn auf einem Kongress vorführen will. Er hat nicht uns, sondern die TÄ um Erlaubnis gefragt. Darf er das? Wir haben das CT gezahlt und es gehört somit uns und er müsste uns fragen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Dies ist in der Tat ein sehr außergewöhnlicher Fall. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich jedoch um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Einschätzung ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler handelt, ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Um zu prüfen ob und in welcher Höhe (Tierarztrechnungen, CT, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Tierärztin haben könnten, müsste zunächst Einsicht in die dortigen Unterlagen gefordert werden. Zwar muss die Tierärztin Ihnen nicht die Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten, Kopien zuschicken. Obwohl Sie Röntgern, CT- Bilder usw. als Patientenbesitzer bezahlen, erwerben Sie hieran kein Eigentum. Diese Aufnahmen gehören zu den geschützten Lichtbildwerken und Lichtbildern im weitesten Sinne des UrheberrechtsG. Sollte die Klinik die CT Bilder, die auf dem Kongress gezeigt werden sollen, selbst gemacht haben, bedürfte es daher eigentlich nicht der Zustimmung der Tierärztin, ich nehmen an, dass die Tierärztin wahrscheinlich danach gefragt wurde, ob sie namentlich benannt werden darf. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen und der bisherigen Korrespondenz an einen auf Tierrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko prüfen zu lassen.

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