zurück zur Übersicht Wer ist der Rechtmäßige Besitzer des Hundes 23.02.2015 von Stephanie S. Liebe Frau Fries, meine Frage richtet sich um den Besitzanspruch eines Hundes. Während meiner Beziehung mit meinen damaligen Verlobten, haben wir uns einen Jack Russel Welpen angeschafft. Der Kaufvertrag, Tasso, Hundesteuer, Impfausweis, sowie die Haftpflichtversicherung laufen auf meinen Namen! Nach der Trennung habe ich meinem Freund ein mündliches Umgangsrecht erteilt. Nach einem Streit, hat er mir den Hund einfach nicht mehr herausgegeben. Wie sind denn jetzt meine Chancen, meinen Hund wiederzubekommen? Bin ich der rechtmäßige Besitzer? Oder hat er auch ein Anrecht auf den Hund? Ich warte auf Ihre Antwort und Verbleibe Mit Freundlichen Grüßen Stephanie S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines mündlich erteilten “ Umgangsrecht“ wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt und kann daher bei Streit hierüber, nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihren Exverlobten haben, müsste zunächst geklärt werden, wer Eigentümer des Hundes ist. Da Sie ihn nach Ihrer Schilderung gemeinsam angeschafft haben, ist zu prüfen, ob Sie Alleineigentum erworben haben oder Sie beide im Zweifel zur Hälfte Miteigentum an dem Hund erworben haben. Auf wen der Hund registriert ist, wer die Versicherung und Steuer zahlt etc. ist für sich genommen kein automatischer Nachweis für das Alleineigentum. Da er den Hund bei sich hat (also im Besitz hat) kommt zu seinen Gunsten zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Versuchen Sie möglichst eine gütliche Lösung zu finden und halten Sie das Ergebnis zu Beweiszwecken schriftlich fest. Falls dies nicht möglich sein sollte, könnten Sie Ihren Exverlobten schriftlich per Einschreiben auffordern, Ihnen den Hund innerhalb einer Woche zurückzugeben. Kündigen Sie rechtliche Schritte an, falls er sich weigert. Letztlich bliebe dann nur noch ihn auf Herausgabe des Hundes zu verklagen. In diesem Prozess würde das Gericht dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Da Sie die Klage erheben müßten, müßten Sie Ihr Alleineigentum nachweisen können. Eine fundierte Prüfung der Eigentumsverhältnisse ist an dieser Stelle nicht möglich. Lassen Sie sich vor diesem Schritt unbedingt über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko einer Klage anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines mündlich erteilten “ Umgangsrecht“ wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt und kann daher bei Streit hierüber, nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihren Exverlobten haben, müsste zunächst geklärt werden, wer Eigentümer des Hundes ist. Da Sie ihn nach Ihrer Schilderung gemeinsam angeschafft haben, ist zu prüfen, ob Sie Alleineigentum erworben haben oder Sie beide im Zweifel zur Hälfte Miteigentum an dem Hund erworben haben. Auf wen der Hund registriert ist, wer die Versicherung und Steuer zahlt etc. ist für sich genommen kein automatischer Nachweis für das Alleineigentum. Da er den Hund bei sich hat (also im Besitz hat) kommt zu seinen Gunsten zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Versuchen Sie möglichst eine gütliche Lösung zu finden und halten Sie das Ergebnis zu Beweiszwecken schriftlich fest. Falls dies nicht möglich sein sollte, könnten Sie Ihren Exverlobten schriftlich per Einschreiben auffordern, Ihnen den Hund innerhalb einer Woche zurückzugeben. Kündigen Sie rechtliche Schritte an, falls er sich weigert. Letztlich bliebe dann nur noch ihn auf Herausgabe des Hundes zu verklagen. In diesem Prozess würde das Gericht dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Da Sie die Klage erheben müßten, müßten Sie Ihr Alleineigentum nachweisen können. Eine fundierte Prüfung der Eigentumsverhältnisse ist an dieser Stelle nicht möglich. Lassen Sie sich vor diesem Schritt unbedingt über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko einer Klage anwaltlich beraten.