Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Ihr Hund unstreitig einen fremden Hund verletzt hat, sind Sie als Hundehalter gemäß § 833 BGB gesetzlich verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die Ihr Hund verursacht. Um –wie in Ihrem Fall- aber ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss eine vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Ich nehme an, dass Sie eine Hundehalterhaftpflichtversicherung haben, daher wird die Versicherung dies bewerten und entsprechend regulieren.
Hinsichtlich der Anzeige beim Ordnungsamt gilt, dass eine Anzeige (anders als ein Strafantrag) nicht zurückgenommen werden kann, da man mit einer Anzeige die Behörde in Kenntnis setzt, dass der geschilderte Fall passiert ist. Dieses „Zur Kenntnisnehmen“ kann man nicht rückgängig machen.
Da Sie in Göttingen leben, ist das Niedersächsische Hundegesetz anwendbar, das in § 7 Absatz 1 sehr strikt vorschreibt:
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
Nr. 1 Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbreitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
Nr. 2 auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
Daraus folgt, dass die Behörde bei Kenntnis von einem Beißvorfall, der hier ja unstreitig vorliegt, die Gefährlichkeit (ohne vorherige Überprüfung des Hundes durch das Veterinäramt o.ä.) festsetzen muss. Hierfür reicht allein der Verdacht der Gefährlichkeit schon aus. Dies ist bereits durch entsprechende Gerichtsurteile bestätigt worden. Daher sind die Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht sonderlich hoch.
Um zu prüfen, ob Sie jedoch in Ihrem Einzelfall gegen die Einstufung Ihres Hundes als „gefährlich“ erfolgreich vorgehen könnten, da Ihr Hund von einem freilaufenden Hund „angegriffen“ wurde, müsste zunächst unbedingt Akteinsicht in die Verwaltungsakte genommen werden. Wenden Sie sich bei Bedarf daher umgehend an einen Rechtsanwalt/in, bestenfalls an jemanden, der/die sich mit dem Niedersächsischen Hundegesetz auskennt.