zurück zur Übersicht Vermieter erlaubte Katzentreppe ... ein anderer Eigentümer macht Ärger 05.03.2015 von Nicole K. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe mich nach einer neuen Wohnung umgesehen und besitze zwei Freigängerkatzen. Bei der Wohnungssuche habe ich natürlich darauf geachtet, dass meine Tiger auch weiterhin wie gewohnt draußen sein können. So habe ich meinen jetzigen Vermieter auch darauf angesprochen und gesagt, dass ich am Balkon eine Vorrichtung anbringen müsse, um die Katzen von Hochparterre raus lassen zu können, also eine Katzenleiter o. ä. Mein Vermieter gab mir das OK, das wäre alles kein Problem, er hat überhaupt nichts dagegen, schließlich soll ich mich wohl fühlen. An der Einstellung meines Vermieters hat sich nichts geändert. Nun habe ich im direkt anliegenden Nachbarhaus einen Eigentümer, der das gar nicht gut heißt. Er hat sich direkt mit meinem Vermieter in Verbindung gesetzt. "Das muss weg, das ist eine bauliche Veränderung." Mein Vermieter hat sich netterweise ein wenig schlau gemacht, es ist keine bauliche Veränderung, weil unsere Katzenleiter nur eingehangen und nicht fest am Balkon befestigt ist. Dies hat er auch dem nörgelnden Eigentümer gesagt. Daraufhin meinte dieser, dass dann aber auf jeden Fall die Einwilligung aller Eigentümer vorhanden sein muss, um die Katzenleiter anbringen zu dürfen ... Stimmt das wirklich? Muss jeder Eigentümer sein OK dafür geben? Zurzeit lasse ich die Katzen nur abends und nachts raus und hole die Katzenleiter morgens auf den Balkon, so dass er sie nicht ständig sieht und Ärger macht. Aber reicht es tatsächlich nicht aus, dass mein Vermieter das OK gegeben hat? Für eine kurze Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Nicole K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist es richtig, dass Sie sich nur mit Ihrem Vermieter einig sein müssen. Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich aber seinerseits an deren vorhandenen Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind und darf mit seinem Mietvertrag mit Ihnen nicht dagegen verstoßen. Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). Da es jedoch nicht Ihre Pflicht ist, diese Beschlüsse etc. einzuhalten, sondern die Ihres Vermieters, liegt es an ihm, sich z.B. von einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort beraten zu lassen, ob er Ihnen die Katzentreppe erlauben darf.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist es richtig, dass Sie sich nur mit Ihrem Vermieter einig sein müssen. Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich aber seinerseits an deren vorhandenen Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind und darf mit seinem Mietvertrag mit Ihnen nicht dagegen verstoßen. Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). Da es jedoch nicht Ihre Pflicht ist, diese Beschlüsse etc. einzuhalten, sondern die Ihres Vermieters, liegt es an ihm, sich z.B. von einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort beraten zu lassen, ob er Ihnen die Katzentreppe erlauben darf.