zurück zur Übersicht Katze nach Kastration verstorben 14.04.2015 von Farsona N. Sehr geehrte Damen und Herren, unsere 11 Monate alte Katze wurde am Samstag kastriert, wir sollten Sie um 11 Uhr hinbringen und um 12 Uhr schon wieder abholen, was für mich schon ungewöhnlich war. Das arme Tier war sehr mitgenommen nach der Narkose und hat drei Tage nicht gegessen. Uns wurde schon gesagt, dass Katzen so reagieren nach der Narkose und das es 2-3 Tage dauern wird, bis sie was isst. Am Montag bemerkte ich wie der ganze Körper pochte und sie Schnappatmungen hatte. Sofort fuhren wir in die Tierklinik und dort wurde festgestellt, dass sich viel Wasser in der Lunge befand. Wir ließen die Katze über Nacht da. Uns wurde gesagt, dass es kritisch ist und am nächsten Tag wurde uns gesagt, dass die Medikamente nicht angeschlagen haben und da Luft in der Lunge wäre, die man nicht wegbekommt. Wir mussten uns entscheiden, ob es eingeschläfert werden sollte, da sie drohte zu ersticken. Die Kosten für die Kastration haben 105 € betragen und in der Tierklinik 245 €. Abgesehen davon, dass uns niemand unsere Katze wieder zurückholt, sind wir der Meinung, dass bei der Kastration Vorfällen so schnell etwas schief gelaufen ist. Wir wurden nicht aufgeklärt, mussten nichts unterschreiben und wer kommt für die Kosten auf, da ich nur studiere und natürlich wütend über so eine schlampige Arbeit bin. Ist es möglich dagegen vorzugehen? Ich kann mir ja nicht mal einen Anwalt leisten. Danke für jede Hilfe. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Vorfalls an mich wenden müssen. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Um zu prüfen ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt haben könnten, könnten Sie zunächst Einsicht in dessen Unterlagen fordern. Zwar muss er Ihnen nicht die Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzten Sie eine konkrete Frist. Eine Einschätzung ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler handelt, ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Bei Bedarf fragen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht nach einem Beratungshilfeschein, mit dem Sie sich dann an den Anwalt wenden können. Bis auf den Eigenanteil von 15,00 EUR bräuchten Sie nichts weiter zu bezahlen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Vorfalls an mich wenden müssen. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Um zu prüfen ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt haben könnten, könnten Sie zunächst Einsicht in dessen Unterlagen fordern. Zwar muss er Ihnen nicht die Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzten Sie eine konkrete Frist. Eine Einschätzung ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler handelt, ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Bei Bedarf fragen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht nach einem Beratungshilfeschein, mit dem Sie sich dann an den Anwalt wenden können. Bis auf den Eigenanteil von 15,00 EUR bräuchten Sie nichts weiter zu bezahlen.