zurück zur Übersicht Busfahrer weigert sich eine 5 Mon. alte OEB mitzunehmen 22.05.2015 von Gaby H. Guten Tag, gestern wollte ich mit meienr fünf Monate alten Old English Bulldog in den Bus steigen. Der Fahrer meinte: Der kommt hier nicht rein, das ist ein Kampfhund, den darf ich nicht mitnehmen. Als ich den Herrn freundlich aufklärte, es sei kein Listenhund, meinte er nur, dass es ihm egal wäre, der Hund sieht gefährlich aus. Muss ich mich der Willkür eines ahnungslosen Fahrers beugen? MfG G. H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da das Niedersächsische Hundegesetz gerade keine Rasseliste enthält, ist die Annahme des Busfahrers es handele sich um einen Kampfhund bereits aus diesem Grunde falsch. Da die Beförderungsbedingungen des konkreten Unternehmens nicht bekannt sind, kann ich Ihnen nur einen allgemeinen Überblick geben. Ob es bei dem Unternehmen in Buchholz konkrete Regelungen zur Mitnahme von Hunden gibt, müssten Sie bei Bedarf daher dort erfragen. Busunternehmen, Taxifahrer etc. unterliegen bei ihrer Berufsausübung verschiedenen Gesetzen. So ergibt sich zum Beispiel aus § 22 Personenbeförderungsgesetz (kurz: PBefG) die grundsätzliche Pflicht zur Beförderung von Personen. Der Fahrgast hingegen muss während der Fahrt seine Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen, etc.) und seine Tiere sicher verstauen und beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Dabei gilt für Tiere die gesetzliche Einschränkung, dass sie nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden dürfen (so § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (kurz: BOKraft) und daher im Fußraum sitzen müssen. In Einzelfällen kann die Mitnahme von Hunden verweigert werden, dies kommt jedoch auf die Umstände an. Verweigert ein Busfahrer die Mitnahme eines Hundes unrechtmäßig, so könnte die zuständige Behörde eine Geldbuße verhängen. So wurde ein Taxifahrer aus Hamburg im Jahre 2014 zu einer Geldbuße von 300,00 EUR verurteilt, da er sich grundlos geweigert hatte zwei kleinere Hunde zu befördern.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da das Niedersächsische Hundegesetz gerade keine Rasseliste enthält, ist die Annahme des Busfahrers es handele sich um einen Kampfhund bereits aus diesem Grunde falsch. Da die Beförderungsbedingungen des konkreten Unternehmens nicht bekannt sind, kann ich Ihnen nur einen allgemeinen Überblick geben. Ob es bei dem Unternehmen in Buchholz konkrete Regelungen zur Mitnahme von Hunden gibt, müssten Sie bei Bedarf daher dort erfragen. Busunternehmen, Taxifahrer etc. unterliegen bei ihrer Berufsausübung verschiedenen Gesetzen. So ergibt sich zum Beispiel aus § 22 Personenbeförderungsgesetz (kurz: PBefG) die grundsätzliche Pflicht zur Beförderung von Personen. Der Fahrgast hingegen muss während der Fahrt seine Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen, etc.) und seine Tiere sicher verstauen und beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Dabei gilt für Tiere die gesetzliche Einschränkung, dass sie nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden dürfen (so § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (kurz: BOKraft) und daher im Fußraum sitzen müssen. In Einzelfällen kann die Mitnahme von Hunden verweigert werden, dies kommt jedoch auf die Umstände an. Verweigert ein Busfahrer die Mitnahme eines Hundes unrechtmäßig, so könnte die zuständige Behörde eine Geldbuße verhängen. So wurde ein Taxifahrer aus Hamburg im Jahre 2014 zu einer Geldbuße von 300,00 EUR verurteilt, da er sich grundlos geweigert hatte zwei kleinere Hunde zu befördern.